BGH-Urteil: Vermieter müssen für Diskriminierung bei Wohnungsvergabe zahlen

Ein Makler aus Hessen muss 3.000 Euro Schadensersatz zahlen, nachdem er eine pakistanische Wohnungssuchende nicht zu einer Besichtigung eingeladen hatte. Die Frau hatte nach ihrer ersten erfolglosen Bewerbung unter dem Namen „Humaira Waseem“ drei weitere Anfragen mit den deutsch klingenden Namen Schneider, Schmidt und Spieß gestellt – und erhielt prompt Einladungen.

Der zentrale Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob ein Makler in solchen Fällen überhaupt persönlich haftbar gemacht werden kann. Der Beklagte argumentierte, er handele lediglich als Erfüllungsgehilfe des Vermieters.

Zunächst wies das Amtsgericht Groß-Gerau die Klage ab, die einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machte. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Makler jedoch zu einer Entschädigung von 3.000 Euro sowie zur Übernahme der Anwaltskosten – ein Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigte.

Der BGH akzeptierte auch die Vorgehensweise der Klägerin, Bewerbungen unter falschen Namen einzureichen. In seiner Pressemitteilung heißt es:
> „Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, ist im Streitfall nichts ersichtlich.“

Zudem wurde die Eigenverantwortung des Maklers bekräftigt:
> *„Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.“*

Das AGG verbietet Benachteiligungen auch beim Zugang zu Wohnraum. Allerdings ging es in diesem Fall nur um die Vergabe eines Besichtigungstermins. Selbst wenn Besichtigungen diskriminierungsfrei vergeben würden, ist damit noch kein fairer Zugang zum Mietvertrag garantiert.

Die praktische Reichweite des Urteils dürfte begrenzt bleiben. Vor Diskriminierung aus finanziellen Gründen bietet das AGG keinen Schutz – auch Benachteiligungen von Alleinerziehenden oder Familien mit Kindern sind nicht explizit erfasst. Zudem verdient nur ein kleiner Teil der potenziell ethnisch diskriminierten Personen so gut, dass ein deutsch klingender Name mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Besichtigungseinladung führt. Und eine Einladung bedeutet noch lange nicht den Zuschlag der Wohnung.

Im Gegenteil: Der weit verbreitete Wohnungsmangel, der oft Hunderte Interessenten pro Wohnung anlockt, erschwert den Nachweis einer Diskriminierung beim eigentlichen Vertragsabschluss erheblich. Gleichwohl eröffnet das Urteil ein neues Betätigungsfeld für Abmahnanwälte, die künftig ähnliche Fälle verfolgen könnten.

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