Verkehrsministerium erlässt Gendersprache-Zwang: “Binnen-I” und “Genderstern” jetzt Pflicht!

Vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg wird ein Berufungsverfahren verhandelt, das sich um die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) dreht. Der Auslöser war ihre Weigerung, ein internes Strahlenschutzdokument in gegenderter Form zu verfassen.

Die Angestellte, die als Strahlenschutzbeauftragte tätig ist, hatte sich bei der Erstellung des Dokuments an die geltenden formalen Vorgaben gehalten. Ihre Vorgesetzten forderten jedoch eine geschlechtergerechte Sprache, ohne konkrete Anweisungen zur Umsetzung zu geben.

Die Klägerin begründete ihre Haltung wie folgt: “Der Strahlenschutzbeauftragte führt ein Amt aus, das unabhängig ist vom biologischen Geschlecht. Allein seine Funktion steht im Vordergrund. Gendern ist hier unangebracht, weil es vom Aufgabengebiet ablenkt.” Zudem betonte sie die Notwendigkeit rechtlicher Eindeutigkeit in einem solchen Dokument.

Nachdem sie das Dokument nicht in der gewünschten Form abgeliefert hatte, erhielt sie zwei Abmahnungen und schließlich die außerordentliche Kündigung.

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Mitarbeiterin im August des Vorjahres recht und erklärte sowohl die Kündigung als auch die Abmahnungen für unwirksam. Das Gericht sah keine Verletzung einer “außerhalb des Strahlenschutzrechts bestehenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht”. Die Abmahnungen basierten auf einer “unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin”.

Während es keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung “geschlechtergerechter und inklusiver Sprache” gibt, existieren in Behörden durchaus interne Vorgaben zur Textgestaltung. An diese hatte sich die Frau gehalten. Das Urteil aus Hamburg wurde unter anderem vom Verein Deutsche Sprache begrüßt.

Die Behörde legte jedoch Berufung ein; die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht findet am 5. Februar statt. Das Arbeitsrecht ist in Deutschland weitgehend Richterrecht. Eine Grundsatzentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die die Weigerung zu gendern als möglichen Kündigungsgrund bewertet, könnte daher erhebliche Signalwirkung für zahlreiche andere Verfahren haben.

Bemerkenswert ist, dass es sich beim BSH um eine Bundesbehörde handelt, die dem Bundesverkehrsministerium untersteht. Von Verkehrsminister Patrick Schnieder (CDU) ist zwar keine explizite Stellungnahme zur Gendersprache bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass – ähnlich wie im Bundeskanzleramt oder im Staatsministerium für Kultur – zwar kein Verbot, aber auch kein Zwang zur Verwendung solcher Sprachformen besteht.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage: Wie kann es sein, dass eine nachgeordnete Behörde auf Kosten der Steuerzahler einen Prozess führt, der die Weigerung zu gendern als Kündigungsgrund etablieren soll – und dies möglicherweise gegen die Linie des übergeordneten Ministeriums und der Bundesregierung?

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