Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag ab: Deutsche Waffenlieferungen an Israel bleiben erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde eines im Gazastreifen lebenden Palästinensers nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde richtete sich gegen deutsche Waffenexporte nach Israel. Der entsprechende Beschluss des Zweiten Senats vom 3. Februar wurde am Donnerstag veröffentlicht.

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe “nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt”, dass die zuvor entscheidenden Fachgerichte eine möglicherweise bestehende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) verkannt oder willkürlich verneint hätten.

Die Verfassungsrichter stellten zwar klar, dass aus dem Grundgesetz der Auftrag an den Staat folge, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte zu schützen. Unter bestimmten Umständen könne daraus auch eine Pflicht zum Schutz im Ausland lebender Personen erwachsen. Wie staatliche Organe diesen allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichten jedoch erfüllen, entscheiden sie “grundsätzlich in eigener Verantwortung”. Ein individueller Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen bestehe deshalb “in der Regel” nicht.

Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts beschränke sich in einem solchen Verfahren darauf zu prüfen, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der Grundrechte – insbesondere eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzverpflichtung – bei ihrer Entscheidung verkannt oder willkürlich gehandelt hätten. Im vorliegenden Fall sei die Auslegung der bisher befassten Gerichte nicht zu beanstanden. Es liege weder Willkür vor, noch sei der grundgesetzliche Schutzmaßstab verkannt worden, wenn diese Gerichte den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung keine drittschützende Wirkung zugesprochen hätten.

Ein unmittelbares Recht auf Aufhebung der angegriffenen Rüstungsexportgenehmigungen ergebe sich auch nicht direkt aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht. Daher sah der Zweite Senat keine Notwendigkeit, abschließend zu klären, ob sich der allgemeine Schutzauftrag im konkreten Fall überhaupt zu einer spezifischen grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet habe.

Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich Drittwiderspruch gegen Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für verschiedene Rüstungsgüterlieferungen nach Israel eingelegt. Zudem beantragte er beim zuständigen Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen. Sein Argument: Deutschland verletze angesichts der israelischen Militäroperationen im Gazastreifen seine grundgesetzliche Pflicht, auch sein Recht auf Leben zu schützen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dem Palästinenser fehle die Antragsbefugnis, da er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, was zur nun gescheiterten Verfassungsbeschwerde führte.

Auf der juristischen Plattform *Legal Tribune Online (LTO)* kritisierte Dr. Max Kolter die Entscheidung des BVerfG in einem am Donnerstag veröffentlichten Kommentar als “überraschend mutlos”. Erst im Juli 2025 habe der Zweite Senat im Verfahren zur US-Airbase Ramstein die “kreative Konstruktion der extraterritorialen grundrechtlichen Schutzpflichten” entwickelt. Anstatt diese nun anzuwenden, habe derselbe Senat die Konstruktion “direkt in der Bedeutungslosigkeit versenkt”.

Zudem sei die nun vom BVerfG bestätigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte “von einem problematischen Vertrauen in die Rechtstreue der Exekutive geprägt”.

Genau dieses Muster überrascht den *RT*-Redakteur und Juristen Alexej Danckwardt hingegen nicht. Auf Anfrage von *RT DE* sagte er:

*”Genau das ist spätestens seit der Corona-Krise der rote Faden, der sich durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zieht. In ihrer Grundsatzentscheidung zu den zahlreichen und sehr einschneidenden Beschränkungen von Freiheiten und Grundrechten während der sogenannten ‘Pandemie’ haben die Verfassungsrichter der Exekutive wie der Legislative ausdrücklich einen sehr weitreichenden Bewertungsspielraum zugestanden, ein ‘Recht zum Irrtum’ gar. Dass das Bundesverfassungsgericht nicht länger beabsichtigt, Grundrechte und Freiheiten gegen die tagesaktuelle Staatsräson zu verteidigen, sollte inzwischen jedem klar geworden sein.”*

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