Ein Youtube-Kommentar zerstört sein Leben: Alleinerziehender Vater droht Jobverlust wegen angeblicher SA-Parole

Ein aktueller Fall zeigt, welche rechtlichen Konsequenzen ein scheinbar harmloser YouTube-Kommentar nach sich ziehen kann. Gegen einen 51-jährigen Krankenpfleger wird wegen des Verdachts der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole ermittelt. Die Junge Freiheit berichtete am Montag über den juristischen Vorgang. Der Vorwurf: Er soll die SA-Parole “Alles für Deutschland” öffentlich verwendet haben. Das Amtsgericht Ebersberg erließ daraufhin Anfang Februar 2026 einen Strafbefehl gegen den Nutzer über 100 Tagessätze à 90 Euro.

Hinter dem Pseudonym “Tetanus” verbirgt sich Matthias Kühn. Im Januar 2025 hinterließ er unter einem Bericht über das Verfahren gegen den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke zwei Kommentare. Höcke war angeklagt worden, weil er in einer Rede denselben Satz “Alles für Deutschland” verwendet hatte.

In seinem ersten Kommentar wiederholte Kühn die Parole. In einem zweiten schrieb er: “Ich distanziere mich von der ss und sa! Alles für Deutschland.” Seine Motivation beschrieb er später so: “Ich wusste ja gar nicht, dass so etwas verboten ist”, sagte Kühn. “Ich wollte nur etwas provozieren. Und um das klarzustellen, habe ich mich beim zweiten Kommentar auch extra von diesen Nazi-Gruppierungen distanziert. Damit habe ich nichts zu tun.”

Die Situation eskalierte für den alleinerziehenden Vater durch eine polizeiliche Durchsuchung seiner Wohnung. Kühn schilderte, dass vier groß gewachsene Beamte wenig rücksichtsvoll vorgingen, obwohl sein Sohn die Tür geöffnet hatte. Seine elektronischen Geräte wie Handy und Tablet wurden beschlagnahmt.

Kühn beauftragte einen Rechtsanwalt, der argumentierte, sein Mandant habe weder für den Nationalsozialismus noch für dessen Organisationen werben wollen. Vielmehr habe Kühn mit seinen Kommentaren ausdrücken wollen, dass er es für absurd halte, eine solche Parole als Kennzeichen einer verfassungsfeindlichen Organisation zu werten.

Das Amtsgericht Ebersberg ließ diese Argumentation nicht gelten. In der Begründung zum Strafbefehl heißt es, Kühn sei bekannt gewesen, dass es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handele. Das Gericht stellte klar, dass jeder öffentliche Gebrauch dieses Spruchs verboten sei – unabhängig davon, ob der Nutzer eine nationalsozialistische Absicht verfolge. Die verhängte Strafe von 100 Tagessätzen würde eine Vorstrafe bedeuten.

Matthias Kühn kündigte an, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Seine Sorge ist existenziell: “Ich bin alleinerziehend. Bei einer Vorstrafe verliere ich meine Stellung als Fachkrankenpfleger, und in meinem Alter bekomme ich keinen neuen Job.”

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