Berliner Hamas-Prozess: “Eine Farce” – Wie das Gericht sein Wunschurteil vorbereitet

Von Dagmar Henn

Fast ein halbes Jahrhundert ist vergangen, seit der große RAF-Prozess in Stuttgart-Stammheim die Republik in Atem hielt. Heutigen Juristen und Journalisten kann man kaum vorwerfen, dass sie die damalige Zeit nicht mehr kennen. Dass ihnen nicht bewusst ist, wie kontrovers die Einführung des Straftatbestands “Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung” damals aufgenommen wurde. Oder mit welcher intensiven, täglichen Aufmerksamkeit die Öffentlichkeit jedes juristische Detail des Verfahrens verfolgte.

Zwei der Verteidiger, Otto Schily und Hans-Christian Ströbele, starteten später politische Karrieren. Das Verfahren, über das noch heute Filme und Bücher berichten, war ein gesellschaftliches Großereignis.

Vom gerade zu Ende gegangenen Hamas-Prozess am Berliner Kammergericht kann man das nicht behaupten. Dank der detaillierten Protokolle der Prozessbeobachterin Katrin Wohlgemuth ist belegt, dass das Presseinteresse im Wesentlichen auf den ersten und letzten Verhandlungstag beschränkt blieb. Den Prozessverlauf kontinuierlich zu begleiten oder gar eine kritische Perspektive auf die Vorwürfe zu entwickeln, schien offenbar nicht von Bedeutung.

Katrin Wohlgemuth hat bis auf einen Tag alle 50 Verhandlungstage protokolliert. Ihre Aufzeichnungen halten nicht nur den Ablauf fest, sondern auch, wie ihre Erwartungen an Rechtsstaatlichkeit und Wahrheitsfindung mit der gelebten Praxis kollidierten – und welche Wirkung diese Diskrepanz auf sie hatte. Nüchtern beobachtend, nicht emotional, aber mit einem feinen Gespür dafür, was ein solches Vorgehen für die Gesellschaft und ihre Humanität bedeutet. Es bleibt zu hoffen, dass diese wichtigen Dokumente in Deutschland noch einen Verlag finden.

Zunächst zu den Fakten: Im Dezember 2023 wurden vier Männer – drei in Deutschland, einer in den Niederlanden – festgenommen. Ihnen wurde vorgeworfen, Mitglieder der Hamas zu sein und mutmaßlich Terroranschläge in Europa geplant zu haben. Der Prozess begann im Januar 2025; die Urteile wurden am 25. März verkündet. Die Staatsanwaltschaft hatte Haftstrafen zwischen fünf und sieben Jahren gefordert, das Gericht verhängte schließlich Strafen zwischen vier und sechs Jahren. Der eigentliche strategische Erfolg der Anklage dürfte jedoch darin liegen, dass ein deutsches Gericht erstmals Angeklagte als mutmaßliche Hamas-Mitglieder wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt hat. Dies wird künftige Verfahren, etwa im Zusammenhang mit der Parole “From the River to the Sea”, erheblich erleichtern.

“Die Hamas ist unzweifelhaft eine Terrororganisation”, ließ sich die vorsitzende Richterin in den Medien zitieren. Betrachtet man jedoch den Verfahrensverlauf, kommen nicht nur Zweifel an dieser Einstufung oder der Schuld der Angeklagten auf, sondern mindestens ebenso sehr an der Qualifikation der beteiligten Richter.

Selbst bei wohlwollender Betrachtung war die Anklage höchst löchrig. Das gesamte Verfahren basierte auf einer Kette von Behauptungen. Die erste und zentrale – die Hamas habe beschlossen, Terrorakte in Europa zu verüben – scheint, den Aussagen im Prozess zufolge, ihren Ursprung in den Reihen des israelischen Geheimdienstes Mossad zu haben.

Abgesehen davon, dass der Mossad als politisches Instrument nicht notwendigerweise die Wahrheit sagt und in seiner Methodik selbst terrorähnlich agiert (man denke an die Pager-Anschläge im Libanon, die Kinder und Unbeteiligte töteten und verstümmelten): Das Urteil fiel über zwei Jahre nach den Festnahmen. In dieser Zeit hätten Fakten längst belegen müssen, ob diese Behauptung zutrifft. Da es in Europa keine Welle von Terroranschlägen gab, zu denen sich die Hamas bekannte oder die ihr zugeschrieben wurden, müsste ein vernünftiger Betrachter diesen Vorwurf als widerlegt ansehen. Weit gefehlt. Das Urteil behandelt die Behauptung weiterhin als valide.

Die nächste Behauptung betrifft einen Mann im Libanon, Khalil Al Kharraz, mit dem alle Angeklagten mehr oder weniger verwandt waren. Die Anklage behauptet, er sei ein hochrangiger Kommandeur der Kassam-Brigaden, des militärischen Arms der Hamas, gewesen. Beweise? Im Wesentlichen nur, dass bei seiner Beerdigung Männer mit grünen Baseballkappen den Sarg trugen. Diese sahen allerdings nicht aus wie Männer auf anderen Begräbnissen bekannter Kommandeure – diese sind üblicherweise vermummt. Eine Bestätigung der Hamas, dass Al Kharraz, der in einem palästinensischen Flüchtlingslager im Libanon lebte, einen Rang in ihrer militärischen Struktur innehatte, liegt nicht vor. Das ist verwunderlich, denn in diesem Umfeld ist eine solche Rolle keine Schande, sondern eine Ehre, die gerade für die Opfer israelischer Angriffe üblicherweise – wenn auch manchmal verzögert – stolz verkündet wird.

Die Anwesenheit eines Angeklagten auf dieser Beerdigung diente als Indiz dafür, dass Al Kharraz den vier Männern Anweisungen zur Vorbereitung von Anschlägen gegeben haben soll. Obwohl bei allen vieren Handys und Computer beschlagnahmt und sie teilweise schon vor der Festnahme abgehört wurden, wurde kein Beweis dafür vorgelegt. Es gibt keine aufgezeichneten Anschlagspläne; das Höchste der Gefühle sind Geodaten aus Polen, Malmö oder von der israelischen Botschaft, die lediglich belegen, dass sich jemand diese Orte angesehen hat.

Was die vier Männer mit Terror in Verbindung bringen soll, sind mutmaßliche Waffendepots. Nur eines davon in Bulgarien existierte tatsächlich. Ein BKA-Zeuge beschrieb im Verfahren: “Die gefundene Munition passte nicht alles zu den gefundenen Waffen und war zum Teil auch unbrauchbar. Der Schalldämpfer passte ebenfalls zu keiner der Waffen.” Man habe die Waffen zu einem Händler zurückverfolgt, der sie zuvor – protokolliert – in Anwesenheit eines Polizisten durch einen Waffenmeister hatte unbrauchbar machen lassen. Genauere Angaben zu dieser Deaktivierung konnte er nicht machen.

Einer der Angeklagten hatte diese Waffen also ausgegraben, fotografiert und wieder vergraben. Die Anklage behauptete zwar, man habe zumindest einen Teil der Waffen wieder funktionsfähig machen können. Dafür wären jedoch spezifische Fachkenntnisse nötig. Im Verfahren wurde weder nachgewiesen, dass eine Reaktivierung stattfand, noch wurde überhaupt gefragt, ob einer der vier Angeklagten über solche Kenntnisse verfügte.

Die anderen mutmaßlichen Waffenlager in einem polnischen Wald und in Dänemark wurden nie gefunden. Weder von den Angeklagten, die angeblich mehrfach zu deren Suche nach Polen gereist sein sollen, noch von den Ermittlern. Nichtsdestotrotz wurde vorausgesetzt, dass es sie gibt und dass die anhand von Handydaten und Überwachungskameras rekonstruierten Fahrten der Suche nach diesen Depots dienten.

Ein Verteidiger brachte die Absurdität der Waffendepot-These in seinem Schlussplädoyer prägnant auf den Punkt (zitiert nach Wohlgemuth): “Laut ihm ist es bekannt, dass auf der Sonnenallee Waffen einfach zu kaufen sind und die dann nicht verrostet sind und weder eine weite Anreise noch Buddeln nötig wären.”

Nebenbei: Unter den in Berlin bekannten kriminellen Clans finden sich auch palästinensische, wie der Abou-Chaker-Clan. Es wäre für die Angeklagten nicht sonderlich kompliziert gewesen, in Berlin selbst an Waffen zu kommen – ganz zu schweigen davon, dass der Waffenzustrom aus der Ukraine dies noch erleichtert hätte. Der Inhalt des bulgarischen Depots beschränkte sich auf eine – nicht einsatzfähige – Kalaschnikow. Keine Rede von Mörsern, Panzerfäusten oder Sprestoff. Die man vermutlich auch leichter finden könnte, wenn man mit einem Metalldetektor durch das Oderbruch spaziert.

Der einzige plausible Grund, warum eine angebliche Auslandszelle der Kassam-Brigaden verrostete Altware im Wald ausbuddeln müsste, statt sie auf dem Markt zu kaufen – sei es auf der Sonnenallee oder anderswo –, wäre ein eklatanter Geldmangel. Ergibt es Sinn, dass die Kassam-Brigaden eine Strategie für Anschläge in Europa beschließen, eine Gruppe damit beauftragen, aber die Bewaffnung und damit die Umsetzbarkeit der Pläne vom Zufall abhängig machen, ob sie ein mutmaßliches Waffenlager in einem polnischen Wald finden? Und warum hätte der militärische Arm der Hamas diese Lager überhaupt vorher anlegen sollen?

Diese grundlegenden Fragen waren im Prozess kein Thema. Ebenso wenig wie das Problem, dass rein digitale Beweismittel einer kritischen Prüfung unterzogen werden müssen, da sie grundsätzlich manipulierbar sind. Auch hier bleibt unklar, wer die Verdächtigen vor der Festnahme observiert und abgehört hat. War es bereits das BKA? War es der Verfassungsschutz? Und wie wurde, falls diese Daten weitergeleitet wurden, sichergestellt, dass es sich um die Originaldaten handelt?

An einem der fünfzig Verhandlungstage wurde eine Regierungsdirektorin vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit Dienstsitz Berlin befragt, Referatsgruppenleiterin für Islamismus. Sie vertrat die These der in Europa geplanten Anschläge. Das wisse man aus mehreren Quellen. Wie vielen? Das wisse sie nicht. Die Zugehörigkeit der Angeklagten zur Hamas komme von mehreren Quellen anderer Dienste. Von welchen?

Sie kann es nicht sagen oder sie weiß es nicht. Die zentrale Behauptung der Anklage, die eine Verurteilung nach Paragraph 129b StGB überhaupt erst ermöglicht, beruht somit auf einer vagen Aussage einer Verfassungsschützerin, die nicht überprüft werden darf, weil der eigentliche Ursprung der Information geheim ist. Die Behauptung, Al Kharraz habe zu den Kassam-Brigaden gehört, stamme von einer ausländischen Quelle: “Diese Infos wurden an das BfV herangetragen.” Sie spricht stets nur von einem “Partnerdienst”, einer “Fremdquelle”.

Der Trick bei den Paragraphen 129a und 129b zur “terroristischen Vereinigung” ist, dass eine individuelle Beteiligung an einer konkreten Straftat nicht mehr nachgewiesen werden muss. Es genügt die angebliche Mitgliedschaft in der Gruppe. Doch ist die Aussage einer Verfassungsschutz-Beamtin, die sich auf weitere, ungenannte Quellen beruft – die größtenteils nicht einmal die eigenen sind, sondern die eines weiteren, unbekannten Dienstes –, die allesamt nicht von der Verteidigung ins Kreuzverhör genommen werden können, ausreichend, um den Angeklagten eine mehrjährige Haftstrafe wegen “Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung” aufzuerlegen?

Zu Teil 2

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