Deutschland schränkt Freiheit ein: Männer unter 45 brauchen jetzt Genehmigung für Auslandsaufenthalt

Wie die Frankfurter Rundschau berichtet, enthält das novellierte Wehrpflichtgesetz eine Bestimmung, die bisher kaum Beachtung fand – obwohl sie nahezu alle Männer unter 45 Jahren betrifft.

Paragraf 3 des Gesetzes schreibt vor, dass männliche Personen nach Vollendung ihres 17. Lebensjahres eine Genehmigung einholen müssen, wenn sie Deutschland für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlassen wollen.

Konkret heißt es in Absatz 2: “Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen (…). Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.”

Diese weitreichende Einschränkung der persönlichen Freiheit galt bisher nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall, die jeweils durch einen Bundestagsbeschluss festgestellt werden müssen. Mit der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Neufassung wurde jedoch Paragraf 2 geändert, der zuvor die Anwendung von Paragraf 3 auf diese Ausnahmesituationen beschränkte. Nun bestimmt Paragraf 2: “Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3 […].” Die Regelung des Paragrafen 3 ist damit grundsätzlich dauerhaft anwendbar.

Praktisch bedeutet dies: Alle Männer zwischen 17 und 45 Jahren, die planen, Deutschland für mehr als drei Monate zu verlassen, benötigen dafür eine Erlaubnis der Bundeswehr. “Völlig egal, ob man ein Auslandssemester geplant hat, einen Job im Ausland antreten will oder einen Backpacking-Trip rund um die Welt plant: Vor alledem steht ein verpflichtender Gang zum Karrierecenter der Bundeswehr”, schreibt die Frankfurter Rundschau.

Die Zeitung zitiert eine Sprecherin des Verteidigungsministeriums, die auf Anfrage bestätigte, dass die Genehmigungspflicht “grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls” gilt. “Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung. (…) Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält”, so die Sprecherin.

Eine Formulierung in Paragraf 3 lässt jedoch darauf schließen, dass eine Ablehnung des Ausreiseantrags gar nicht vorgesehen ist. Dort heißt es: “Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht.” Dennoch ist das Stellen eines Ausreiseantrags verpflichtend.

Es entsteht der Eindruck eines neuen bürokratischen Monstrums. Unklar ist, wie die praktische Umsetzung aussehen soll, zumal die Regelung in der breiten Öffentlichkeit kaum bekannt sein dürfte. Aus dem Verteidigungsministerium heißt es, man arbeite “aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden”. Die Sprecherin wollte dem derzeit laufenden “Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen”.

Das Ministerium bestätigte auch, dass die Anträge auf Ausreise “grundsätzlich zu erteilen” sind. Welche Konsequenzen drohen, wenn man eine solche Genehmigung vor der Ausreise nicht einholt, diese Frage ließ das Ministerium laut der Frankfurter Rundschau unbeantwortet.

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