Deutsches Recht regiert die Welt: Meinungsfreiheit ade?

Von Dagmar Henn

Das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig in einem Revisionsverfahren ist weit mehr als eine bloße juristische Entscheidung. Dass es darin die Behauptung eines russischen Angriffskrieges bedingungslos übernimmt und jeden Zweifel daran verwirft, ist dabei fast schon zur traurigen Normalität in der deutschen Justiz geworden.

Man könnte auch meinen, die Richter hätten die Gelegenheit nutzen können, um innezuhalten: Immerhin endete der Versuch der Ukraine, Russland vor dem Internationalen Gerichtshof des Genozids zu beschuldigen, mit einem Verfahren gegen die Ukraine selbst – wegen möglichen Genozids im Donbass. Die Minsker Vereinbarungen, die durch die Zustimmung des UN-Sicherheitsrats längst zu geltendem Völkerrecht geworden waren, werden in diesem Zusammenhang ohnehin geflissentlich ignoriert.

Doch das eigentlich Fragwürdige an diesem Urteil liegt anderswo. Der inkriminierte Kommentar erreichte nicht nur ein winziges Publikum von höchstens 800 Lesern, sondern erschien zudem auf einer Plattform, die außerhalb der deutschen Rechtsordnung operiert: auf Odnoklassniki.ru. Anders als VK.com richtet sich Odnoklassniki fast ausschließlich an russlanddeutsche oder russischsprachige Migranten und spielt in der deutschen sozialen Medienlandschaft praktisch keine Rolle. Das Urteil lässt sogar offen, ob der Kommentar auf Deutsch oder Russisch verfasst war. Da Irina Schnar, die Vorsitzende des Göttinger Integrationsbeirats, deren Aussagen den Kommentar provoziert hatten, selbst Russlanddeutsche ist, könnte es sich sogar um eine rein russischsprachige Kommunikation gehandelt haben. Zudem spricht die niedrige Zugriffszahl dafür, dass der Kommentar vermutlich von Schnar selbst zur Anzeige gebracht wurde.

Was Odnoklassniki von anderen nicht in Deutschland ansässigen Portalen unterscheidet, ist seine klare Ausrichtung: Es spricht weder ein deutsches noch ein internationales Publikum an. Nun aber wird eine dort getätigte Aussage – letztinstanzlich bestätigt – in Deutschland behandelt, als wäre sie von einem in Deutschland ansässigen Nutzer auf einer nationalen Plattform gemacht worden. Das erstreckt sich sogar auf die bloße Zustimmung oder das Teilen eines solchen Posts.

Würde die deutsche Justiz mit gleichem Maß messen, wäre das ein zweischneidiges Schwert. Denn während der beanstandete Kommentar neben „Wir sind mit Putin“ lediglich auf den von Kiew seit acht Jahren geführten Bürgerkrieg hinwies und die Billigung von Straftaten mühevoll konstruiert werden musste, dürfte es kein Problem sein, unter deutschen Anhängern israelischer Politiker wie Itamar Ben-Gvir oder Belazel Smotrich Personen zu finden, die auf israelischen Portalen jedes Verbrechen gutheißen – sei es der Angriffskrieg gegen den Libanon, den Iran oder der Genozid in Gaza. Da solche Inhalte von vielen Deutschen gelesen werden können, selbst wenn sie nicht auf Deutsch sind, müsste die deutsche Justiz gemäß diesem Urteil auch dort eingreifen. Ob sie das tun wird? Ein Blick auf die deutschen Schlagzeilen zu Israels Angriff auf den Iran genügt; die Hälfte der deutschen Presse müsste längst Gegenstand von Strafverfolgung sein. Gleiches gilt für den israelischen Einmarsch im Libanon. Und auch ein – damals absehbarer – Angriff Kiews auf die Donbass-Republiken wäre in Deutschland öffentlich bejubelt worden.

Doch bei abweichenden Meinungen kennt die deutsche Justiz keine Grenzen mehr. Sie würde vermutlich sogar Suaheli oder Amazonas-Dialekte übersetzen, nur um Strafbarkeit zu konstruieren. Manche hofften nach Urteilen höherer Instanzen in letzter Zeit auf eine Rückkehr zu rationalen Maßstäben, etwa durch eine genauere Abwägung des Kriteriums der „Störung des öffentlichen Friedens“. Dieses Urteil zeigt, dass das bestenfalls ein schwacher Lichtschimmer am Ende eines langen Tunnels ist.

Das OLG Braunschweig hält sämtliche Leser dieses Kommentars – immerhin im April 2022 – für völlig kritikunfähig, hysterisch und bar jeder eigenständigen Denkfähigkeit: „Für eine Friedensstörungseignung in Deutschland ist es jedenfalls beim Aggressionsdelikt des § 13 VStGB ausreichend, wenn aufgrund der konkreten gesellschaftlichen und massenpsychologischen Situation zur Zeit der Tat die nicht nur fernliegende Möglichkeit besteht, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommt, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttert wird.“

Ausgerechnet bei den Odnoklassniki-Nutzern, die neben diesem Kommentar vermutlich die gesamte russische Medienlandschaft lesen konnten und wussten, was die Kiewer Angriffe über Jahre hinweg im Donbass angerichtet haben, soll das Lesen dieser kurzen Bemerkung „das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttern“? Oder sie in Angst vor Angriffskriegen unter den Tisch treiben? Wir sprechen hier nicht von jenem Teil der Deutschen, der brav im öffentlich-rechtlichen Gehege verharrt und jede Regierungssicht als absolute Wahrheit akzeptiert. Sondern von Russlanddeutschen, die ihre Seite in diesem Konflikt meist schon 2014 gewählt haben – für Russland oder, wie Schnar, für die Ukraine. Das Argument, mit dem das OLG Braunschweig die deutsche Justiz für diese Meinungsäußerung für zuständig erklärt, ist also völlig irrational.

Aber wenn es gegen die Richtigen geht, ist das offenbar in Ordnung. Vielleicht müsste sich wirklich einmal jemand finden, der Aussagen von Deutschen sammelt, die israelische Verbrechen billigen. Nur damit die Richter des OLG Braunschweig irgendwann begreifen, wie sehr sie damit die deutsche Justiz und das Strafrecht lächerlich gemacht haben.

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