Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Beschwerde der AfD gegen ihre Einstufung als Beobachtungsobjekt durch das Landesamt für Verfassungsschutz abgewiesen. Der Bayerische AfD-Landesverband bleibt damit weiterhin unter der Beobachtung der Verfassungsschützer. Die Richter erklärten, dass die von der Partei vorgebrachten Einwände gegen das Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2024 „nicht durchgreifen“ würden.
Die nachrichtendienstliche Überwachung der AfD durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) begann im Jahr 2022. Im Juli 2024 bestätigte das Münchner Verwaltungsgericht nach einer ersten Klage der AfD die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Damals urteilten die Richter, dass die Partei weiterhin als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ eingestuft werde und die Öffentlichkeit über diese Beobachtung zu informieren sei.
Laut einer Pressemitteilung vom heutigen Mittwoch lehnt der BayVGH nun die Zulassung der Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts München ab. Dieses hatte die Klage der AfD abgewiesen. Die Entscheidung sei unanfechtbar, betonte das Gericht. Die von der AfD aufgeworfenen rechtlichen Fragen seien bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Dazu heißt es wörtlich:
„Keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung war nach Auffassung des BayVGH gegeben. Die aufgeworfenen Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Beobachtung seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.”
Der BayVGH betonte zudem, dass das Verwaltungsgericht „in nicht zu beanstandender Weise gleichermaßen be- und entlastende Argumente einbezogen“ habe. Die belastenden Äußerungen aus der AfD seien ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit gewürdigt worden.
Bereits im Jahr 2024 hatte der Verfassungsschutz dem Gericht umfangreiches Beweismaterial vorgelegt. Laut einem Bericht von BR24 handelte es sich dabei um „tausende Belege und Aktenseiten, darunter Posts aus den sozialen Medien, Äußerungen von AfD-Politikern auf Veranstaltungen sowie in Chatgruppen“. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass eine Beobachtung verhältnismäßig sei. Bei den Äußerungen von AfD-Vertretern handele es sich zudem „nicht nur um einzelne verbale Entgleisungen“.
Das Münchner Verwaltungsgericht ließ damals zunächst keine Berufung zu. Die AfD versuchte daraufhin, diese über den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof juristisch zu erzwingen, scheiterte jedoch. „Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar“, lautet der abschließende Satz in der Pressemitteilung.
Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt; die nächsten Landtagswahlen im Freistaat finden daher im Jahr 2028 statt.
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