Bürgergeld-Revolution: Alle Verwarnungen gestrichen – Termin-Schwänzer haben plötzlich Schonfrist!

Mit dem Start der neuen Grundsicherung hat sich bei den Jobcentern auch die Handhabung von Terminversäumnissen geändert. Wie die Bild-Zeitung unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die Bundesagentur für Arbeit berichtet, werden verpasste Termine aus der alten Bürgergeld-Ära nicht mehr nach den neuen Sanktionsregeln bewertet. Stattdessen greift eine Übergangsvorschrift.

Diese Übergangsregelung, festgeschrieben in § 65a SGB II und eingeführt mit dem Gesetz zur neuen Grundsicherung, besagt, dass Verstöße, die noch unter dem bisherigen Bürgergeld-System passierten, auch weiterhin nach den alten Maßstäben beurteilt werden. Damals konnte schon beim ersten nicht wahrgenommenen Termin eine Kürzung von 56,30 Euro pro Monat verhängt werden – ohne Vorwarnung.

Die neue Rechtslage setzt andere Schwerpunkte: Beim ersten unentschuldigten Fernbleiben gibt es lediglich eine Verwarnung in Form eines Aktenvermerks, der dem Betroffenen postalisch mitgeteilt wird. Eine finanzielle Einbuße folgt erst beim zweiten Mal. Dann darf das Jobcenter für einen Monat 30 Prozent des Regelsatzes einbehalten – bei aktuell 563 Euro entspricht das einer Summe von 168,90 Euro.

In diesem Jahr dürfte es demnach keine kompletten Leistungsentzüge für wiederholte Terminschwänzer geben. Denn alle Versäumnisse, die vor dem 1. Juli liegen, werden nach dem alten Bürgergeldrecht behandelt. Hinzu kommen vorgeschriebene Wartezeiten zwischen den einzelnen Mahnungen sowie die Tatsache, dass neue Vorladungen erst nach Rechtskraft der Strafe ausgesprochen werden dürfen. Frühestens im September könnten erste 30-Prozent-Kürzungen umgesetzt werden.

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