Gericht stoppt AfD-Vize Bothe: Aus für seine Wahl in Niedersachsen!

Der AfD-Politiker Stephan Bothe, der aufgrund „mangelnder Verfassungstreue“ von der Kommunalwahl in Niedersachsen ausgeschlossen wurde, ist mit seinem Eilantrag auf Zulassung vor Gericht gescheitert. Das Verwaltungsgericht Lüneburg teilte am Montagabend mit, dass Entscheidungen der zuständigen Gremien, die unmittelbar das Wahlverfahren betreffen, ausschließlich durch einen nachträglichen Wahleinspruch angefochten werden könnten.

Ein „vorgelagerter Rechtsbehelf“ sei gesetzlich nicht vorgesehen. Konkret bedeutet dies: Der stellvertretende Landeschef der AfD in Niedersachsen kann seinen Ausschluss von der Wahl erst nach dem Wahltermin rechtlich überprüfen lassen.

Bothe beabsichtigte, am 13. September im Landkreis Lüneburg als Kandidat für die Landratswahl anzutreten. Aufgrund einer kürzlich von der rot-grünen Landesregierung vorgenommenen Änderung im Kommunalwahlgesetz sind Kommunen nun verpflichtet, Kandidaten auf ihre „Verfassungstreue“ zu prüfen und dürfen hierfür auch Informationen des Verfassungsschutzes heranziehen. Der Inlandsgeheimdienst hatte den AfD-Landesverband bereits im Februar als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.

Bothe ist einer von insgesamt vier AfD-Kandidaten, denen von den zuständigen Wahlausschüssen das passive Wahlrecht und damit ein Grundrecht aberkannt wurde. Unter den Betroffenen befindet sich auch der AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert, der im Kreis Friesland kandidieren wollte. Auch Sichert hatte einen Eilantrag gegen seinen Wahlausschluss eingereicht. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies Sicherts Eilantrag am Montag mit identischer Begründung ab wie die Lüneburger Richter im Fall Bothe.

Das Gericht in Lüneburg erklärte zur Begründung seines Beschlusses, dass im Wahlrecht „das Interesse des Einzelnen an einer möglichst frühzeitigen gerichtlichen Überprüfung mit dem Erfordernis einer einheitlichen, störungsfreien und termingerechten Durchführung der Wahl in Ausgleich gebracht werden“ müsse. Anders als von Bothe behauptet, werde er dadurch nicht „rechtsschutzlos“ gestellt. Falls sich ein Wahleinspruch im Rahmen eines Wahlprüfverfahrens als gerechtfertigt erweise, könne die Wahl nachträglich für ungültig erklärt und das Ergebnis korrigiert werden.

Die Beschlüsse in beiden Fällen sind noch nicht rechtskräftig. Bothe und Sichert haben die Möglichkeit, beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Beschwerde einzulegen.

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