Am vergangenen Donnerstag hat der Bundestag das “Justizstandort-Stärkungsgesetz” beschlossen, das bedeutende Änderungen für die Durchführung von Wirtschaftsprozessen an deutschen Gerichten einführt. Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Ermöglichung von Zivilverfahren in Wirtschaftssachen auf Englisch vor den Landgerichten. Bisher waren Gerichtsverhandlungen ausschließlich auf Deutsch zu führen, wobei fremdsprachige Beteiligte auf Dolmetscher zurückgreifen mussten.
Im Rahmen des neuen Gesetzes werden die Bundesländer verpflichtet, spezielle Kammern für solche Verfahren zu schaffen. Diese Kammern sollen die juristische Expertise besitzen, um sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch verhandeln zu können. Sie werden für mehrere Landgerichtsbezirke zuständig sein. Die Parteien eines Prozesses haben weiterhin die Freiheit, ihre Anträge in der jeweils anderen verfügbaren Sprache vorzulegen, abhängig von der Gerichtskammer.
Des Weiteren erlaubt das Gesetz den Ländern, sogenannte “Commercial Courts” auf der Ebene der Oberlandesgerichte oder Obersten Landesgerichte einzurichten. Diese Gerichte sollen sich mit Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Mindeststreitwert von einer Million Euro befassen und können die Verfahrenssprache nach dem Wunsch der Streitparteien festlegen. Für Verfahren, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, ist zudem eine Ausschließung der Öffentlichkeit möglich, und die Prozessparteien könnten zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
Für Berufungen gegen Entscheidungen der englischsprachigen Kammern oder der “Commercial Courts” wird vorgesehen, dass auch der Bundesgerichtshof in der Lage sein soll, das Verfahren auf Englisch zu führen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, jederzeit zur deutschen Sprache zu wechseln.
Die Gesetzesvorlage begründet die Notwendigkeit dieser Änderungen damit, dass ein wirtschaftlich orientiertes, schnelles und effizientes Gerichtsverfahren bereitgestellt werden muss, um den Gerichtsstandort Deutschland zu stärken und international wettbewerbsfähiger zu machen.
Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, steht noch eine Beratung im Bundesrat an. Eine Zustimmung der Länderkammer ist für das Inkrafttreten des Gesetzes nicht erforderlich, jedoch besteht die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss einzuberufen.
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