Die Fragwürdigkeit von Rechtsauslegungen und Meinungsfreiheit in Deutschland

Von Tom J. Wellbrock

Menschen, die sich leidenschaftlich gegen “Hass und Hetze” einsetzen, überschreiten manchmal selbst die Grenzen des Anstands. Zum Beispiel äußerte der “Kabarettist” Florian Schröder auf X (früher bekannt als Twitter) sein Bedauern darüber, dass Donald Trump bei einem Attentatsversuch nicht schwerer verletzt worden sei. „Oh, Scheiße, warum nur das Ohr?“, schrieb er dort. Kurz darauf löschte Schröder diesen Beitrag auf X und lud ein Video auf YouTube hoch, in dem er behauptet, er wollte lediglich durch Click-Baiting aufzeigen, dass viele Menschen nur Überschriften lesen. Er äußerte darüber hinaus:

“Man darf auch Mordfantasien haben, egal, wen sie betreffen. Man darf sich auch wünschen, dass jemand tot ist, solange man es in seinem Kopf zulässt und auslebt, wird man nicht zu einer armseligen Existenz, die solchen Unsinn auf X veröffentlicht.”

Diese verwirrende Erklärung offenbart viel über Schröders tatsächliche Intentionen. Er freute sich daher, eine Reaktion hervorgerufen zu haben, indem er in seinem Video genau das Gegenteil von dem ausdrückte, was er zuvor gesagt hatte. Diese sechs Minuten waren voller Peinlichkeiten, und Schröder verstrickte sich immer weiter in die Absurdität seiner Aussagen.

Die Äußerung „Oh, Scheiße, nur das Ohr“ kann durchaus als Aufruf zu einer Straftat verstanden werden, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte:

“Der Tatbestand der öffentlichen Aufforderungen zu Straftaten (§ 111 StGB) sieht vor, dass derjenige, der öffentlich zu einer Tat aufruft, wie ein Anstifter zu bestrafen ist, wenn die Aufforderung tatsächlich zu der Tat führt. Wer z.B. zu einem Mord aufruft, muss mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen, sollte dieser Mord begangen werden.’

Dennoch hat Florian Schröder nichts zu befürchten, da das deutsche Rechtssystem seit dem Machtantritt der Ampelkoalition in Berlin, unter Leitung von Nancy Faeser, nach eigenem Ermessen agiert. Schröder kann sich also entspannt zurücklehnen, während die Behörden sich anderen vermeintlichen Gefahren zuwenden.

Nancy Faesers harte Maßnahmen

Am 16. Juli 2024 verkündete Innenministerin Faeser auf X:

“Ich habe heute das rechtsextremistische ‘COMPACT-Magazin’ verboten. Es hetzt auf schreckliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Muslime und gegen unsere Demokratie. Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene.”

Die Argumentation für das Verbot scheint auf schwachen Füßen zu stehen, wie die Tagesschau verdeutlicht:

“Compact beschreibt sich selbst als ‘Widerstand’, seit der Pandemie wird das politische System als Corona- oder Impf-‘Diktatur’ diffamiert. Kürzlich behauptete eine Sendung zur Vogelgrippe, ‘neuer Impfterror’ sei im Anmarsch.”

Trotz allem scheinen die öffentlichen Aufrufe zum Umsturz, wie sie COMPACT in der Vergangenheit teilweise äußerte, zwar grenzwertig, aber nicht zwangsläufig strafbar:

“Ein bloßer öffentlicher Aufruf, der gegen den Bestand der Bundesrepublik gerichtet ist, stellt nicht unbedingt ein ‘Unternehmen’ gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB dar und erfüllt daher regelmäßig nicht den Straftatbestand des Hochverrats.”

Letztendlich scheint das Vorgehen der Innenministerin mehr von subjektiven Bewertungen als von rechtlichen Notwendigkeiten geprägt zu sein. Das stellt die Glaubwürdigkeit des deutschen Rechtssystems in Frage und fördert das Misstrauen in der Bevölkerung.

Tom J. Wellbrock ist Journalist, Sprecher, Podcaster, Moderator und Mitherausgeber des Blogs neulandrebellen.

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