Bundesverfassungsgericht kippt Teil der Wahlrechtsreform: Grundmandatsklausel bleibt erhalten

Ein Datenleck auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, Baden-Württemberg, ermöglichte einen vorzeitigen Einblick in das mit Hochspannung erwartete Urteil zur umstrittenen Wahlrechtsreform. Dieses sollte ursprünglich heute bekanntgegeben werden und beinhaltet die Klage der CSU gegen die geplante Anpassung des Wahlrechts im Deutschen Bundestag. Aus dem Text geht hervor, dass das Gericht Teile der vorgeschlagenen Änderungen für nichtig erklärt. Insbesondere betrifft dies die Abschaffung der sogenannten Grundmandatsklausel, die das Gericht als “unvereinbar mit dem Grundgesetz” bewertet. Diese Entscheidung sichert kleineren Parteien weiterhin die Möglichkeit, auch mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen bundesweit in den Bundestag einzuziehen.

Im März 2023 führte der Deutsche Bundestag eine Debatte über das Vorhaben, die Anzahl der Abgeordneten von derzeit 736 auf 630 zu reduzieren. Dabei sollten auch Ausgleichs- und Überhangmandate abgeschafft werden, ebenso wie die Regelung, die es Parteien ermöglicht, trotz des Scheiterns an der Fünf-Prozent-Hürde, mit mindestens drei Direktmandaten im Parlament vertreten zu sein.

Das nun durch das Datenleck kurzzeitig zugängliche Urteil erklärt, dass die Richterinnen und Richter die geplante Abschaffung der Grundmandatsklausel als “unvereinbar mit dem Grundgesetz” einstufen.

Bis zur Einführung einer endgültigen Regelung bleibt die Grundmandatsklausel nach dem Gerichtsurteil somit bestehen. Bei der letzten Bundestagswahl 2021 hat beispielsweise die Partei Die Linke nur aufgrund dieser bestehenden Klausel Fraktionsstärke erreicht.

Die Entscheidung zur umstrittenen Wahlrechtsreform traf die Ampel-Koalition bereits im März des vorherigen Jahres. Das offizielle Urteil wird voraussichtlich heute Vormittag verkündet.

Weitere Informationen zum Thema – Spardiktat, Hetze und Peitsche: Die Ampel im neoliberalen Kürzungsrausch

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