Erweiterung der BKA-Befugnisse: Heimliche Wohnungsdurchsuchungen geplant

Das Bundeskriminalamt (BKA) soll zukünftig die Möglichkeit bekommen, ohne Wissen der Bewohner Wohnungen zu betreten und zu durchsuchen, wie die Zeitungen des vom SPD beeinflussten Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) unter Berufung auf Quellen aus der Sicherheitsbehörde berichten. Eine entsprechende Änderung des BKA-Gesetzes ist durch das Bundesinnenministerium geplant.

Die Notwendigkeit für diese Befugnisse wird damit begründet, dass das BKA eine wichtige Rolle in der Bekämpfung von Straftaten und des internationalen Terrorismus spielt. Hierfür seien “effektive und zeitgemäße Werkzeuge sowohl in der physischen als auch in der digitalen Welt” erforderlich.

Der vorgelegte Entwurf für eine Reform des BKA-Gesetzes von dem von SPD-Politikerin Nancy Faeser geleiteten Innenministerium sieht vor, “die Befugnis zum heimlichen Betreten von Wohnungen als unterstützende Maßnahme für die Online-Durchsuchung und die Überwachung der Telekommunikation an der Quelle” aufzunehmen. Dies beinhaltet auch die Installation von Überwachungssoftware auf Computern oder Smartphones zusammen mit der Befugnis, Wohnungen ohne Wissen der Bewohner zu durchsuchen. Diese Maßnahmen sollen laut Bericht des RND lediglich als “letztes Mittel” und speziell zur Terrorabwehr eingesetzt werden.

Konstantin von Notz, stellvertretender Fraktionsvorsitzender von Bündnis 90/Die Grünen, unterstützt die Maßnahmen laut einem Gespräch mit dem RND und betont die Schwere der aktuellen Zeiten. Er bekräftigt, dass solche Befugnisse nur im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen realisiert werden dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits strenge Richtlinien zum Einsatz von Abhörmaßnahmen und der Handhabung technischer Geräte vorgegeben, die als Maßstab für die Prüfung des Gesetzesentwurfs dienen.

Bisher ist es erforderlich, dass die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung den Beschuldigten, die Straftat und die gesuchten Gegenstände genau benennt und einen Antrag an die Staatsanwaltschaft stellt, der dann an den zuständigen Ermittlungsrichter weitergeleitet wird. Der Betroffene muss über die Durchsuchung in Kenntnis gesetzt werden, außer es liegt eine akute Gefahr vor.

Das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, verankert in Artikel 13 des Grundgesetzes, dient dem Schutz der Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen und hat in der Vergangenheit bereits Einschränkungen erfahren.

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