Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Eilantrag gegen das Verbot der Organisation COMPACT, die als GmbH strukturiert und im Pressesektor tätig ist, teilweise stattgegeben. Das Gericht äußerte sich in einer Pressemitteilung dazu:
“Obgleich das Vereinsgesetz grundsätzlich auf die Antragstellerin anwendbar ist, steht der abschließende Beweis aus, dass diese Organisation die verfassungsmäßige Ordnung gemäß den streng zu interpretierenden Richtlinien von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG tatsächlich untergräbt.”
Es wurden Fälle von Menschenwürdeverletzungen identifiziert, jedoch herrschen Zweifel:
“Es besteht Unsicherheit, ob die trotz vieler akzeptabler Beiträge in den Ausgaben des ‘COMPACT-Magazin für Souveränität’, die Artikel 1 Abs. 1 GG verletzenden Inhalte so prägend für die Gesamtausrichtung der Vereinigung sind, dass ein Verbot gerechtfertigt wäre. Hierbei sollten mildere Maßnahmen, wie medienrechtliche Sanktionen, Verbote von Veranstaltungen, ortsbezogene Äußerungsverbote sowie die Einschränkung und Untersagung von Versammlungen, in Erwägung gezogen werden.”
Weitere Informationen folgen.