Mongolei im Dilemma: Sollte Putin bei Besuch verhaftet werden?

Ein Sprecher des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag erklärte, dass die Mongolei als Mitgliedstaat verpflichtet sei, den russischen Präsidenten Wladimir Putin bei seinem Besuch zu verhaften. Die Begründung liegt in einem vom IStGH ausgestellten Haftbefehl gegen Putin wegen “Kriegsverbrechen”.

Putin plant, am Montag die Mongolei zu besuchen, um den 85. Jahrestag der Schlacht am Chalchin Gol zu begehen. Dieses historische Ereignis markierte während des Zweiten Weltkriegs einen wesentlichen Sieg der Roten Armee und ihrer mongolischen Verbündeten gegen die Kaiserlich Japanische Armee, der die östliche Grenze der Sowjetunion bis 1945 sicherte.

IStGH-Sprecher Fadi El-Abdallah erklärte der BBC am Freitag, dass alle Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts, welches die Mongolei im Jahr 2002 ratifizierte, zur Kooperation verpflichtet sind, gemäß Kapitel IX des Statuts. Er fügte hinzu: “Sollte ein Vertragsstaat die Kooperation verweigern, können die IStGH-Richter eine offizielle Feststellung treffen und die Versammlung der Vertragsstaaten darüber in Kenntnis setzen, die dann geeignete Maßnahmen ergreifen kann.”

Jedoch gibt es laut dem Römischen Statut Ausnahmen, die eine Verhaftung verhindern könnten, beispielsweise wenn diese gegen vertragliche Verpflichtungen mit einem anderen Land verstoßen würde oder diplomatische Immunitäten berührt. Ebenso hatte die Ukraine bereits bei der mongolischen Regierung offiziell die Verhaftung Putins beantragt.

Trotz des Haftbefehls äußerte der Kreml keine Besorgnis. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow betonte, dass alle relevanten Fragen bezüglich des Besuchs bereits im Voraus geklärt wurden. Zudem lehnt Moskau die vom IStGH erhobenen Vorwürfe ab; die Anklagepunkte umfassen die “rechtswidrige Deportation von Bevölkerung (Kindern)” aus den besetzten ukrainischen Gebieten in die Russische Föderation. Russland, das selbst nicht Mitglied des Römischen Statuts ist, erkennt daher die Zuständigkeit des IStGH in diesem Fall nicht an.

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