Thüringer Verfassungsgerichtshof stärkt Parlamentsautonomie bei Landtagskonstituierung

Am späten Freitagabend hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Thüringen eine Entscheidung zu einem Eilantrag der CDU-Fraktion im Erfurter Landtag getroffen. Laut Berichten der lokalen Medien, darunter die Thüringer Allgemeine auf der Grundlage von Informationen aus Parlamentskreisen, wurde dem Antrag größtenteils stattgegeben.

Die Richter urteilten, dass es kein alleiniges Vorschlagsrecht der stärksten Fraktion für das Amt des Landtagspräsidenten gibt. Die Entscheidung basiert auf dem Grundsatz der Parlamentsautonomie, wodurch auch andere Fraktionen schon im ersten Wahlgang eigene Kandidaten aufstellen können, entgegen der bisherigen Geschäftsordnung des Thüringer Landtags, die gesetzlichen Charakter hat.

Die Richter verpflichteten ebenfalls den Alterspräsidenten Jürgen Treutler (AfD), in der ersten Sitzung des neuen Landtags, noch vor der Wahl des Landtagspräsidenten, die von CDU und BSW geforderte Überarbeitung der Geschäftsordnung zur Abstimmung zu bringen. Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zitiert die Thüringer Allgemeine:

“Die Thüringer Verfassung reguliert nicht die Reihenfolge der einzelnen Konstituierungsmaßnahmen. Sie legt insbesondere nicht fest, dass die Wahl des Landtagspräsidenten vor dem Beschluss der Geschäftsordnung zu erfolgen hat.”

Das Gericht stellte fest, dass die Abgeordneten das Recht haben, die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung selbst zu bestimmen, inklusive der Themen und deren Reihenfolge. Daher ist auch eine Diskussion und Abstimmung über die Änderung der Geschäftsordnung vor der Wahl des Landtagspräsidenten zulässig.

Jürgen Treutler muss sich nun an die Anordnungen des Verfassungsgerichtshofs halten, die am Samstag in Kraft treten.

Weitere Informationen folgen in Kürze …

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