Das Landgericht München II hat am Freitag sein Urteil zu einem tragischen Vorfall in Murnau gefällt, bei dem ein 58-jähriger russischer Staatsbürger im April des letzten Jahres zwei Ukrainer tödlich mit einem Messer verletzt hat. Die beiden Opfer befanden sich zur Rehabilitationszeit nach Kriegsverletzungen in Bayern. Der Täter wurde jetzt wegen Mordes verurteilt und aufgrund der festgestellten besonderen Schwere der Schuld wird eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen.
Nach Zeugenaussagen trafen sich alle drei Männer über mehrere Monate regelmäßig und konsumierten zusammen Alkohol. Zum Tatzeitpunkt wiesen die Opfer Blutalkoholkonzentrationen von 3,2 bzw. 2,3 Promille auf, während der Täter ebenfalls 2,3 Promille im Blut hatte. Ab einem Wert von zwei Promille besteht das Risiko von Gedächtnisproblemen und Orientierungsverlust.
Der Verteidiger des Angeklagten argumentierte für eine Verurteilung wegen Totschlags, da die Berücksichtigung besonderer Schuld bei alkoholbedingten Taten eher selten ist. Der Beschuldigte, der seit den frühen 1990er Jahren in Deutschland lebt und ursprünglich mit der sowjetischen Armee in die DDR kam, war bereits wegen Gewaltdelikten und alkoholbedingten Verkehrsvergehen in Erscheinung getreten und hatte Zeit im Gefängnis verbracht. Vor Gericht beschrieb er Alkohol als “schwarzen Teufel” und drückte Bedauern über seine Tat aus, die er auf den Kauf einer Flasche Wodka zurückführte.
Der Oberstaatsanwalt sah jedoch den “russischen Angriffskrieg in der Ukraine” als wahren Auslöser des Zwischenfalls an. Er argumentierte, dass der Täter aufgrund seines Nationalstolzes und einer gesteigerten Feindseligkeit gegenüber ukrainischen Soldaten gehandelt habe. Dementsprechend habe er das Messer geholt, um die beiden Männer umzubringen.
Der Verteidiger des Russen schlug vor, seinem Mandanten während der Haft einen Alkoholentzug zu ermöglichen und betonte, dass sein Mandant, der sogar für Ukrainer dolmetschte, nicht grundsätzlich feindselig eingestellt sei. Er spekulierte, dass die Anklage möglicherweise anders lautete, wäre der Täter nicht russischer Herkunft.
Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig und dem Verurteilten steht die Möglichkeit der Revision beim Bundesgerichtshof offen.
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