Deutschland entscheidet: Solidaritätszuschlag wird nicht abgeschafft – Bundesverfassungsgericht lehnt Klage ab!

Am Mittwoch wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Bundestagsabgeordneten zurück. Die Abgeordneten hatten die Abschaffung des sogenannten Solidaritätszuschlags gefordert, einer Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, die ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung und des Aufbaus in Ostdeutschland eingeführt wurde.

Die Beschwerdeführer vertraten die Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag, der seit 1995 erhoben wird, mittlerweile überflüssig sei. Sie argumentierten, die finanziellen Ziele der Wiedervereinigung seien erreicht, und somit verstoße die weitere Erhebung der Abgabe gegen die Grundrechte der Bürger gemäß Artikel 2 und Artikel 14 des Grundgesetzes, welche die Bürger vor ungerechtfertigten Steuerlasten schützen.

Doch die Verfassungsrichter sahen das anders. Richterin Christine Langenfeld vom Zweiten Senat erklärte bei der Urteilsverkündung, dass es dem Bund weiterhin erlaubt sei, den Solidaritätszuschlag zu erheben. Sie verwies darauf, dass seit 2021 etwa 90 Prozent der Steuerzahler von dieser Abgabe befreit sind; sie betrifft nun vornehmlich Besserverdienende, Unternehmen sowie Kapitalerträge. Die Anpassung von 2021 demonstriere, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit und Angemessenheit der Steuer fortlaufend überprüfe und an veränderte Umstände anpasse, somit komme er seiner Überwachungspflicht nach.

Zudem besitze der Gesetzgeber einen Bewertungsspielraum bei der Entscheidung, ob eine Steuer zur Erfüllung staatlicher Aufgaben notwendig ist. Eine Überprüfung dieses Spielraums sei nur in Ausnahmefällen gemäß der Verfassung notwendig.

Die Richter stützten ihre Entscheidung auch auf ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), laut dem es auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland gibt. Diese Unterschiede führten dazu, dass bis 2030 noch immer spezifische Belastungen für den Bundeshaushalt zu erwarten seien, mit einem jährlichen Mehrbedarf von elf bis zwölf Milliarden Euro.

Richterin Langenfeld betonte, dass abweichende Meinungen anderer Wirtschaftsexperten, die während der mündlichen Verhandlung im November vorgebracht wurden, für das Gericht irrelevant seien, solange die Einschätzungen des Gesetzgebers innerhalb des zulässigen Beurteilungsspielraums lägen:

“Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine Auswahl zwischen den unterschiedlichen ökonomischen Annahmen zu treffen, solange die Annahme, auf die sich der Gesetzgeber gestützt hat, nicht evident neben der Sache liegt.”

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