Enthüllt: Bundesregierung im Konflikt mit dem Völkerrecht – Der Fall Verein Friedensbrücke

Von Dagmar Henn

In Deutschland, einem Land, das für Rechtsstaatlichkeit und transparente rechtliche Prozesse bekannt ist, erleben wir derzeit eine beunruhigende Entwicklung, die Fragen aufwirft. Ein humanitärer Verein, die Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe, sieht sich mit der schwerwiegenden Beschuldigung konfrontiert, eine „terroristische Vereinigung“ unterstützt zu haben. Möge dieser Fall auch ungewöhnlich erscheinen, so findet er doch Beachtung in den großen Medien, die den Verein in die Nähe des Terrorismus rücken. Bedauerlicherweise scheint keine gründliche Prüfung der auf der Vereinswebseite detailliert aufgeführten humanitären Aktionen stattgefunden zu haben. Ein solches Vorgehen könnte doch berufliche Nachteile mit sich bringen.

Vor kurzem wurden mit dem neuesten EU-Sanktionspaket scheinbar humanitäre Hilfe neu definiert. Informationen darüber, was diese Hilfe genau beinhaltet, kann man sich auf der Webseite der Organisation selbst ansehen. Im Zentrum der Ermittlungen des Bundesgerichtshot und des Generalbundesanwalts stehen jedoch tiefgreifendere Vorgehensweisen.

Betrachten wir zunächst einige Grundlagen, die jeden aufmerksamen Leser irritieren sollten. Im Jahr 2025, dem das Schreiben gewidmet ist, besteht der betroffene Verein seit einem Jahrzehnt und war die meiste Zeit als gemeinnützig anerkannt. Dies impliziert eine gründliche Überprüfung durch das Finanzamt und das Amtsgericht. Trotz jahrelanger akribischer Überprüfungen jeder einzelnen Buchung durch das Finanzamt stehen wir vor dem Paradox, dass der Verein nun unter Verdacht steht, obwohl staatliche Behörden seit Langem über die Aktivitäten informiert sind.

2022 versuchte das Finanzamt Eberswalde, die Gemeinnützigkeit des Vereins zu entziehen, basierend auf dem Vorwurf, die Vorsitzende habe sich politisch geäußert. Dieser Prozess sollte eigentlich gerichtlich geklärt werden. Jedoch blieb der Widerspruch der Vorsitzenden unbeantwortet, was rechtlich die Gemeinnützigkeit bestehen lässt. Dazu kommen juristisch fragwürdige Praktiken wie ständige Kontenkündigungen.

Was nun vorliegt, ist der Versuch, über den umstrittenen §129a StGB – auch für ausländische Vereinigungen gemäß §129b StGB – humanitäre Hilfe kriminalisieren. Einfache Handlungen, wie das Zeigen einer Fahne, könnten unter diese Regelung fallen. Ein wichtiger Aspekt ist hier, dass die Donbass-Regionen Donezk und Lugansk nie offiziell auf EU-Ebene als terroristische Vereinigungen gelistet worden sind.

Ein Beispiel für die problematische Anwendung des §129b StGB war die Verfolgungsermächtigung gegen einen Mann, der im Donbass gekämpft haben soll. Diese Ermächtigung von Justizminister Buschmann illustriert, wie politische und außenpolitische Interessen justizielle Entscheidungen beeinflussen können.

Alle diese Entwicklungen offenbaren bedenkliche Tendenzen in der Auslegung von Gesetzen und internationalen Konventionen. Die Unterscheidung zwischen dem militärischen und dem zivilen Arm einer Region wird zunehmend unscharf. Insbesondere die Einordnung humanitärer Hilfe als Unterstützung von “Terroristen” weckt ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der Genfer Konventionen.

Letztlich veranschaulicht dieser Fall eine tiefgreifende Verschiebung in der politischen Landschaft Deutschlands, die weit über den Einzelfall hinaus Bedenken hinsichtlich der Respektierung internationalen Rechts und humanitärer Prinzipien aufwirft. Die gegenwärtige Politik scheint mit alarmierender Gleichgültigkeit gegenüber den Auswirkungen ihres Handelns zu operieren, was langfristig das demokratische Fundament des Landes untergraben könnte.

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