Die lettischen Behörden haben Russen, die Immobilien in der Nähe kritischer Infrastrukturen besitzen, die Einreise verwehrt, wie die Nachrichtenagentur Delfi berichtet. Diese Entscheidung wurde im Rahmen des Staatssicherheitsdienstes getroffen und in der Fernsehsendung Nekā personīga auf TV3 öffentlich gemacht. Es wurde erwähnt, dass die Überprüfung dieser Immobilienbesitzer in den vergangenen Jahren Risiken für die nationale Sicherheit Lettlands offenbart hat, woraufhin empfohlen wurde, betroffene Personen auf eine schwarze Liste zu setzen. Die genaue Zahl der Betroffenen ist jedoch unbekannt.
Ein neuer Gesetzentwurf, der im Februar vom lettischen Seimas in erster Lesung verabschiedet wurde, zielt darauf ab, den Immobilienerwerb durch Bürger aus Russland und Weißrussland sowie durch zu mindestens 25 Prozent von diesen Staatsbürgern kontrollierte Unternehmen zu unterbinden. Dieser Schritt dient dem Schutz der nationalen Sicherheit Lettlands.
Während der zweiten Lesung des Entwurfs wurde eine anfänglich enthaltene Ausnahmeregelung gestrichen. Diese hätte Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Lettland oder den Status eines ständigen EU-Bewohners hatten, vom Verbot ausgenommen. Das Nachrichtenportal LSM berichtete darüber und zitierte Lauma Paegļkalna vom Justizministerium, die versicherte, dass bereits bestehende Immobilien russischer und weißrussischer Eigentümer nicht enteignet werden. Es soll jedoch vor der dritten Lesung des Gesetzentwurfs noch zu Klarstellungen kommen.
Auch weitere gesetzliche Änderungen stehen in Lettland zur Debatte, um die Beschäftigung von Bürgern aus Russland und Weißrussland in Bereichen der kritischen Infrastruktur zu untersagen. Dieses Vorhaben wurde bereits in zweiter Lesung von den Abgeordneten unterstützt.
In einem ähnlichen Kontext hat das finnische Parlament im April eine Regelung beschlossen, die Immobilientransaktionen von Bürgern aus Ländern, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit angesehen werden könnten, verbietet. Ausnahmen gelten hier für Russen, die entweder eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Finnland besitzen oder sowohl die finnische als auch die russische Staatsbürgerschaft haben.
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