Für einen Anspruch auf Schadensersatz bei einem Impfschaden gilt das Arzneimittelgesetz. Nach Ablauf von drei Jahren verjährt der Rechtsanspruch. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Impfschaden festgestellt wurde.
Dementsprechend droht für alle Impfschäden aus dem Jahr 2021 bis Ende 2024 die Verjährung. Dies berichtet der Journalist Alexander Wallach auf seiner Webseite unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung des Rechtsanwalts Tobias Ulbrich. Ulbrich weise dabei ausdrücklich darauf hin, dass sich deutsche Gerichte bisher überhaupt noch nicht mit Schadensersatz im strafrechtlichen Bereich nach § 823 Bürgerlichem Gesetzbuch auseinandersetzen würden.
Danach gilt: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.” Solange aber die Zivilgerichtsbarkeit bei Impfschäden als Anspruchsgrundlage nur § 84 des Arzneimittelgesetzes anerkenne, drohe mit Ablauf des Jahres 2024 die Verjährung des Schadensersatzes.
“Wer also bis dahin nicht geklagt hat, droht dann auch nichts mehr zu bekommen,”
so Rechtsanwalt Ulbrich.
Dabei werde die “fahrlässige Unkenntnis” mit der Kenntnis gleichgesetzt. Mit anderen Worten, Impfgeschädigte mit einem Impfschaden aus dem Jahr 2021 könnten sich nicht darauf berufen, dass sie dieses Gesetz nicht kennen würden. Ab dem 1. Januar 2025 könnten Betroffene damit rechnen, dass man ihnen – genau wie den Geschädigten beim VW-Abgasskandal – mitteilen werde, sie hätten sich über die Verjährungsfrist selbst informieren müssen.
Erschwerend käme bei der Einhaltung der Klagefrist noch hinzu, dass viele Rechtsschutzversicherer sich mit der Bewilligung einer Deckungszusage Zeit ließen. Um nicht neben der Schädigung durch die Impfung auch noch zum Opfer der Verjährungsfrist zu werden, empfiehlt der Jurist bei Verzögerungen der Rechtsschutzversicherungen entsprechende Deckungsklagen gegen sie einzureichen. Nach seiner Erfahrung würden insbesondere die DEVK, zum Teil die Allianz aber auch die Itzehoer und weitere Versicherungen das Zusageverfahren verzögern. Betroffene Impfgeschädigte müssten sich jedenfalls schnell um eine Klage kümmern. Ulbrich erklärte dazu:
“Wer also jetzt nicht sofort in die Klärung geht, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zum Ende des Jahres nicht mehr klagen können und die Ansprüche für Impfungen aus 2021 dürften dann nach dem Arzneimittelgesetz verjährt sein. Eine Klage vor dem 31.12.2024 hemmt die Verjährung.”
Parallel dazu fordert der Rechtsanwalt den Gesetzgeber auf, dass für Ansprüche aus gesundheitlichen Schäden nach § 84 und § 84a Arzneimittelgesetz eine zehnjährige Verjährungsfrist eingeführt wird. Diese soll seiner Auffassung zufolge für nicht zugelassene Produkte grundsätzlich gelten. Schließlich könne bei nicht zugelassenen Produkten noch lange nach der Anwendung keiner wissen, welche Schäden sich kausal auf die Impfung zurückführen ließen.
Mit der dreijährigen Verjährungsfrist entstünde eine diffuse Lage für die nach der Impfung Erkrankten. Sie müssten alle eine “Klage ins Blaue hinein” stellen, um ihre Ansprüche nicht vor Ablauf der Verjährung zu verlieren. Dies würde der Sachlage im Falle der Impfungen nicht gerecht werden. Deshalb plädiere der Anwalt auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Außerdem forderte Ulbricht für die Gerichtsprozesse eine Beweislastumkehr. So solle nicht mehr der Geschädigte beweisen müssen, dass sein Gesundheitsschaden von der Impfung herrühre, sondern stattdessen müsse es Standard werden,
“dass die Pharmaindustrie darzulegen und zu beweisen hat, dass der streitgegenständliche gesundheitliche Schaden nicht auf ihrem Produkt beruht.“
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