Eine 51-jährige Frau hat vor dem Landgericht Trier auf Schmerzensgeld geklagt, nachdem sie durch die Impfung mit dem AstraZeneca-Vakzin Vaxzevria eine lebensbedrohliche Sinusvenenthrombose erlitten hatte. Das Gericht wies ihre Klage nun ab. Es begründete dies damit, dass der Impfstoff zum Zeitpunkt der Verabreichung ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen habe. Da ein Impfschaden bereits anerkannt sei, sah die Kammer von einem weiteren Produktgutachten ab.
Unter der Überschrift **”Corona-Impfopfer? Klage gegen AstraZeneca abgewiesen”** berichtete die Apotheker-Website AdHoc über den Fall der ehemaligen Erzieherin aus Trier. Diese hatte Anfang März 2021 unmittelbar nach der Impfung eine gefährliche Sinusvenenthrombose entwickelt, an der sie fast verstorben wäre. Die Frau ist bis heute auf Rund-um-die-Uhr-Betreuung angewiesen. Ihr Impfschaden wurde sowohl von der Berufsgenossenschaft als auch vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung anerkannt.
Die Vorsitzende Richterin Judith Selbach begründete das Urteil vom 22. Januar 2026 (Az. 4 O 363/24) gegenüber der Legal Tribune Online (LTO) wie folgt:
> *”Die Kammer gehe davon aus, dass der Impfstoff grundsätzlich ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gehabt habe […] Auch der Anspruch der Klägerin auf eine Auskunftspflicht des Herstellers zu bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffes werde zurückgewiesen. AstraZeneca habe die Triererin im Verfahren vollumfänglich informiert.”*
Die Klägerin hatte argumentiert, dass der Impfstoff in ihrem individuellen Fall kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gehabt habe, und führte ihre Gesundheitsschäden eindeutig auf die Vakzine zurück. Der Sohn der Betroffenen zeigte sich laut LTO “sehr überrascht und auch schockiert” über die Abweisung. Aus seiner Sicht hätte das Gericht derzeit gar kein Urteil fällen dürfen, da der Bundesgerichtshof (BGH) einen ähnlich gelagerten AstraZeneca-Fall zur Herstellerhaftung prüfe. Eine Entscheidung hierzu wird für März erwartet.
**Historischer Kontext und weitere Fälle**
Der Fall der Klägerin ist in einen spezifischen zeitlichen Kontext eingebettet. Sie wurde sehr früh – im März 2021 – geimpft, als erst wenige Fälle von Sinusvenenthrombosen im Zusammenhang mit Vaxzevria bekannt waren. Am 15. März 2021 empfahl das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) nach intensiven Beratungen eine vorübergehende Aussetzung der AstraZeneca-Impfungen. Später riet die Ständige Impfkommission (STIKO), den Impfstoff nur noch an Personen über 60 Jahre zu verabreichen.
Dies ist kein Einzelfall. In einem weiteren, aktuell beim BGH anhängigen Verfahren klagt eine Frau, bei der nach einer AstraZeneca-Impfung im März 2021 verschiedene Gesundheitsschäden, darunter ein Hörverlust auf einem Ohr, festgestellt wurden. Auch hier wurde der Impfschaden von der Berufsgenossenschaft anerkannt. Die Betroffene sagte in ihrer Verhandlung:
> *”Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war.”*
Ein dritter Fall wird derzeit vor dem Oberlandesgericht Bamberg verhandelt. Eine 35-jährige Frau aus Hof fordert von AstraZeneca Schmerzensgeld und Schadensersatz, nachdem sie infolge der Impfung eine Darmvenenthrombose erlitt, in ein Koma fiel und einen Teil ihres Darms verlor. Die Urteilsverkündung in diesem Verfahren wurde vom 8. Dezember auf den 26. Januar verschoben.
**Rechtliche Gesamtlage**
Bislang sind Schadensersatzklagen wegen Corona-Impfschäden vor Gericht überwiegend gescheitert. Der Bundesgerichtshof hat zudem im Oktober 2025 entschieden, dass impfende Ärztinnen und Ärzte nicht persönlich für mögliche Impfschäden haften. Die finale Verantwortung für Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei bis April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfungen liege grundsätzlich beim Staat.
**Mehr zum Thema –** Das Paul-Ehrlich-Institut und der jüngste Skandal in der “Corona-Aufarbeitung”