Das Berufungsverfahren der AfD vor dem Oberverwaltungsgericht Münster wird wie geplant bis Mittwoch mündlich verhandelt werden. Die Partei hatte gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln Berufung eingelegt, nach dem die Bewertung des Bundesamts für Verfassungsschutz, die AfD und ihre Jugendorganisation Junge Alternative als “rechtsextremistischen Verdachtsfall” einzustufen, zulässig sei.
Die Konsequenz dieser Bewertung ist die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln, also beispielsweise dem Abhören von Telefonen und der Überwachung der Bewegungen einzelner Personen.
Zu Beginn des Verfahrens hatten die Vertreter der AfD sowohl die Besetzung des Senats moniert als auch eine weitere Vertagung der ursprünglich schon einmal für Ende Februar angesetzten Verhandlung beantragt. Die beiden entsprechenden Anträge wurden vom Gericht abgelehnt. Wie zu den weiteren Anträgen, etwa zur Einsicht in Gutachten aus Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie in eine neue Einschätzung der Gesamtpartei, wie auch zur Einvernahme von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes als Zeugen entschieden wurde, ist bisher noch nicht bekannt.
Die Erwiderung auf die Berufungsklage durch das Bundesamt war im Januar in Gestalt von 4.2000 Seiten Dokumenten und 116 Stunden Videomaterial erfolgt. Christian Conrad, der Anwalt der AfD, erklärte vergeblich, die Zeit bis zur Verhandlung reiche nicht aus, um dieses Material angemessen zu würdigen.
Conrad beklagte zudem, dass selbst in der Berichterstattung die Bezeichnungen “verfassungswidrig” (was ein Parteiverbot begründen kann) und “verfassungsfeindlich” “wild durcheinander” verwendet werden.
Letzteres ist ein Begriff, der rechtlich nicht genauer definiert ist, aber gerne genutzt wird, um unerwünschte politische Positionen anzugreifen. Fatal ist eine derartige Bewertung insbesondere, weil sie eine Beschäftigung beispielsweise im öffentlichen Dienst unter Umständen unmöglich macht. Besondere Bedeutung gewinnt aber diese Bewertung erst vor dem Hintergrund der vielfältigen Gesetzesänderungen durch die aktuelle Bundesregierung, die die wirtschaftliche Existenz von Mitgliedern wie Sympathisanten massiv bedrohen könnten.
Sollte in der Verhandlung in Münster das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt werden, bliebe danach nur noch eine Revision bei Bundesverwaltungsgericht, die sich aber nur noch mit formalen, nicht mit inhaltlichen Aspekten befassen würde.
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