Millionen-Erbin will Bürgergeld: Gericht weist absurde Klage ab – „Kein Anspruch“

Eine Frau, deren Erbanteil mehr als 500.000 Euro beträgt, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld als Zuschuss. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, da der Anteil als verwertbares Vermögen angesehen werden kann. Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, über das das Magazin Focus berichtete.

Die betroffene selbstständige Sportkurstrainerin lebte mit ihrer Tochter in einem Mehrfamilienhaus, das ursprünglich ihren Eltern gehört hatte. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2019 ging der Nachlass zu gleichen Teilen an sie und ihre Schwester. Zum Nachlass zählten mehrere Immobilien, Wertpapierdepots und weitere Vermögenswerte, darunter zwei Eigentumswohnungen in Stuttgart (geschätzt auf 627.000 Euro und 340.000 Euro), zwei weitere Wohnungen (eine wurde später für 225.000 Euro verkauft), Wertpapiere im Wert von über 92.000 Euro sowie ein Gemälde eines bekannten Künstlers.

Dennoch beantragte die Frau weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie begründete dies damit, dass sie noch nicht über das Vermögen verfügen könne, da die Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst sei und die Immobilien zunächst saniert werden müssten.

Das zuständige Jobcenter lehnte einen Bürgergeldzuschuss ab und bot allenfalls eine Darlehensleistung an. Nachdem das Sozialgericht Stuttgart ihre Klage bereits abgewiesen hatte, ging die Klägerin in die zweite Instanz.

Ohne Erfolg. Das LSG bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Maßgeblich für die Entscheidung war die Frage, ob zum relevanten Zeitpunkt Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorlag – also ob der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden konnte.

Das Gericht stellte klar, dass zum Vermögen eines Miterben in einer ungeteilten Erbengemeinschaft sein Anteil am Gesamtnachlass, seine Miteigentumsanteile an einzelnen Nachlassgegenständen sowie sein Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft gehören. Diese Vermögenswerte seien grundsätzlich verwertbar, etwa durch Verkauf oder Beleihung des Erbanteils oder durch gemeinsamen Verkauf von Nachlassgegenständen, sofern sie die Freibeträge von 15.000 Euro (für Erwerbsfähige) bzw. 60.000 Euro (für Personen über 65 Jahre) nach § 12a SGB II übersteigen.

Entscheidend war für das Gericht die Prognose zu Beginn des Bewilligungszeitraums von Oktober 2020 bis März 2021. Schon damals sei absehbar gewesen, dass die Erbauseinandersetzung in absehbarer Zeit stattfinden würde.

Tatsächlich verkauften die Schwestern noch im Dezember 2020 eine zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung. Die Klägerin erhielt daraus im Januar 2021 die Hälfte des Kaufpreises – rund 112.500 Euro. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe sie über “bereite Mittel” verfügt, mit denen sie ihren Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Dass sie das Vermögen lieber in Renovierung und spätere Vermietung investieren wollte, sei aus sozialrechtlicher Sicht unbeachtlich.

Somit blieb es bei der Einschätzung des Jobcenters: Einen Anspruch auf Bürgergeld als Zuschuss hatte die Klägerin nicht.

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