Unterstützt ein NATO-Land die Ukraine mit eigenen Bodentruppen, löst das nicht den Bündnisfall aus. Das geht aus einer Antwort des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags hervor, aus dem die Deutsche Presseagentur zitiert.
Angefragt hatte die AfD-Abgeordnete Beatrix von Storch, nachdem Frankreichs Präsident Emmanuel Macron wiederholt geäußert hatte, er könne die Entsendung von Bodentruppen in die Ukraine nicht ausschließen.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellt nun klar: Durch die Entsendung von Truppen eines NATO-Mitgliedsstaates in die Ukraine, werde nicht der Bündnisfall ausgelöst. Die Entsendung selbst hält der Dienst für vom Völkerrecht gedeckt.
“Engagieren sich Truppenteile eines Nato-Mitgliedstaates in Ausübung kollektiver Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) zugunsten der Ukraine in einem bestehenden Konflikt (zwischen Russland und der Ukraine) und werden dabei von der anderen Konfliktpartei (Russland) im Zuge des Gefechts im Konfliktgebiet attackiert, so stellt dies keinen Fall von Art. 5 Nato-Vertrag dar.”
Sollte Russland mit einem Angriff auf Ziele in Frankreich antworten, wäre allerdings die Bedingung für die Beistandsklausel nach Artikel 5 des NATO-Vertrags gegeben.
“Eine militärische Reaktion Russlands gegen Ziele in Frankreich würde dagegen einen (völkerrechtswidrigen) ‘bewaffneten Angriff’ i.S.v. Art. 5 Nato-Vertrag darstellen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Proklamation des Nato-Bündnisfalles begründete”, führt der Wissenschaftliche Dienst aus.
Russland hat allerdings bereits deutlich gemacht, dass es für den Fall, dass beispielsweise unter ukrainischer Flagge fliegende Kampfjets von Polen aus starten, Russland die Startbasen als legitime militärische Ziele betrachten würde.
Bundeskanzler Scholz (SPD) schließt im Gegensatz zu Frankreichs Macron die Entsendung von Bodentruppen aus.
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