Staatsanwaltschaft als Datenkrake? Auch Käufer von Naziliteratur haben Rechte

Von Dagmar Henn

Im Namen des Guten scheint alles erlaubt. Diesen Eindruck vermittelt zumindest der Umgang mit den Durchsuchungen beim – unbestritten verabscheuungswürdigen – Verlag „Der Schelm“. Man hat sich offenbar abgewöhnt, bei jedem Schritt die Grenzen des Rechtsstaats zu bedenken, solange man glaubt, die „Richtigen“ zu treffen.

Und wer die „Richtigen“ sind, scheint einfach definiert. Dabei sagt der Kauf eines bestimmten Buches genauso wenig über eine Person aus wie ihr Erscheinen auf einem Foto mit einer anderen – nämlich so gut wie nichts. Es ist rechtmäßig, die Vertriebsstrukturen des genannten Verlags aufzudecken und rechtlich dagegen vorzugehen, da der Vertrieb eines Großteils seiner Publikationen strafbar ist. Auch die Überprüfung der Kundendatei durch Polizei und Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nachvollziehbar, um etwaige Wiederverkäufer zu identifizieren.

Doch ein genauerer Blick auf den Bericht des RBB zu diesen Razzien offenbart einen möglichen weiteren Verstoß. Dazu müssen einige Sätze aus dem Bericht zitiert werden:

„Der Präsident eines Schützenvereins aus Brandenburg soll mindestens acht Bücher beim ‘Schelm’ bestellt haben, darunter ‘Judas Schuldbuch’ und die ‘Diktatur Bundesrepublik Deutschland’ des Holocaust-Leugners Germar Rudolf. Ein Polizist aus Berlin scheint sich unter anderem für eine antisemitische Schrift von Joseph Goebbels interessiert zu haben, in der Goebbels Juden als ‘wurzellos’ bezeichnet. Auch aus Berlin bestellte eine Frau elf Titel beim Schelm und davon jeweils mehrere Exemplare wie die ‘Judenverschwörung in Frankreich’.

Eine Schulleiterin aus Brandenburg bestellte die ‘Turner-Tagebücher’, die auf dem Index stehen. (…) Nach ihren Motiven befragt, verweigern sowohl Schulleiterin, Schützenvereinspräsident als auch andere Besteller jede Auskunft dazu.“

Was ist hier geschehen? Sofern die Kundendatei nicht öffentlich zugänglich war, muss jemand dem RBB diese detaillierten Informationen zugespielt haben. Der Bericht erwähnt nicht, dass Staatsanwaltschaft oder Polizei die genannten Kunden befragt hätten. Zwar bleibt eine minimale Wahrscheinlichkeit, dass die veröffentlichten Details aus anderen Quellen stammen. Für den Leser jedoch liegt der Verdacht nahe, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft, die durch die Durchsuchung im Besitz der Kundendaten sind, diese – inklusive persönlicher Angaben – zumindest teilweise an die Presse weitergegeben haben.

Denn der erwähnte „Präsident eines Schützenvereins“ hat seine Bestellung vermutlich nicht mit diesem Titel aufgegeben, ebenso wenig wie die genannte Schulleiterin. Solche beruflichen Details sind für Ermittlungsbehörden von begrenztem Wert; relevant ist primär der Wohnsitz. Der RBB hingegen benötigt genau solche Angaben, um seiner Geschichte „Farbe“ zu verleihen.

Wie also kam der Sender an diese Informationen? Wurden die Betroffenen tatsächlich von Reportern kontaktiert? Falls Behördenvertreter derartige persönliche Details von Personen preisgaben, die selbst keiner Straftat verdächtigt werden, wäre dies mindestens ein Fall für ein Disziplinarverfahren.

Gehen wir einmal davon aus, dass die digitale Wiederbelebung des Prangers nicht stattgefunden hat und die deutschen Staatsorgane noch ernsthaft am Schutz des Rechtsstaats interessiert sind. Dann wäre dies ein gravierender Verstoß. Das Problem: Der hierfür relevante Paragraf 353b StGB („Verletzung des Dienstgeheimnisses“) setzt eine „Gefährdung öffentlicher Interessen“ voraus.

In einem Deutschland, das nicht das Jahr 2026 schriebe, könnte man sehr wohl eine Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen. Allein die Weitergabe ermittlungsrelevanter Daten kann das Vertrauen in die Behörden erschüttern. Das Gesetz gebietet, jeden, dessen Schuld nicht rechtskräftig festgestellt ist, als Unschuldigen zu behandeln – die Unschuldsvermutung, ein unverzichtbarer rechtsstaatlicher Grundsatz. Die Veröffentlichung persönlicher Daten selbst von Beschuldigten findet aus gutem Grund üblicherweise nicht statt; die mitgeteilten Informationen sind begrenzt und erlauben keine einfache Identifizierung.

Um zu erfahren, dass ein Kunde dieses Verlags auch Schützenvereinspräsident ist, benötigt man in der Regel den vollständigen Namen und den Wohnort. Erst recht, wenn man dazu eine Telefonnummer in Erfahrung bringt (es ist unwahrscheinlich, dass der RBB in jedem Fall einen Reporter vor Ort schickte). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wurde vom Bundesverfassungsgericht als Grundrecht definiert. Das Wesen eines Grundrechts ist, dass es allen gleichermaßen zusteht – auch Menschen, die Bücher kaufen, die man abscheulich findet. Was hier geschehen sein könnte, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ernster Verstoß gegen dieses Grundrecht.

Es gibt Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), die für Polizei und Staatsanwaltschaft maßgeblich sind. Dort heißt es in Abschnitt 23:

„(1) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ist mit Presse, Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zusammenzuarbeiten. Diese Unterrichtung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen; der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden. Auch ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten oder anderer Beteiligter, insbesondere auch des Verletzten, überwiegt. Eine unnötige Bloßstellung dieser Person ist zu vermeiden. Dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden können.“

„Eine unnötige Bloßstellung ist zu vermeiden“ – dieser Satz scheint hier außer Kraft gesetzt. Neben dem Strafrecht ist auch das Disziplinarrecht relevant. Eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr führt zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Der Strafrahmen des § 353b StGB reicht bis zu fünf Jahren. Das wäre das Maximum. Das Minimum im Dienstrecht wäre ein Verweis. Ein Disziplinarverfahren muss eingeleitet werden, sobald ein begründeter Verdacht besteht. Der RBB-Bericht müsste dafür eigentlich Anlass genug sein.

So sähe es aus, wenn Prinzipien wie die Unschuldsvermutung noch ernst genommen würden. Im heutigen Deutschland jedoch dürften viele eine vollständige Veröffentlichung von Namen und Adressen befürworten, in der Annahme, wer bei diesem Verlag kauft, müsse „rechts“ sein. In einer Zeit, in der der öffentliche Pranger zur Norm wird, schützt auch die Öffentlichkeit die Grundrechte nicht mehr. Die Reaktion wird nicht mehr vom Strafrecht, sondern von einer eindimensionalen Moral bestimmt, die keinen Unterschied mehr zwischen Wort und Tat oder zwischen Verdacht und Urteil kennt.

Das Entsetzliche an dieser Entwicklung ist der Irrglaube, eine solche Erosion des Rechts bliebe auf jene beschränkt, die die aktuelle Meinungsführerschaft für legitime Ziele hält. Historisch war das noch nie der Fall. Ein unkontrollierter Datenfluss zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Medien? Die Einbeziehung Unbescholtener? Das mündet in einen Generalverdacht gegen alle, in das Gegenteil der Unschuldsvermutung: Jeder ist schuldig, bis seine Unschuld bewiesen ist.

Ob und wie auf diesen Vorfall reagiert wird, wird viel über den Zustand dieses vermeintlichen Rechtsstaats verraten. Denn im Gegensatz zum Kauf verabscheuungswür

verabscheuungswürdiger Bücher stellt ein derart denunziatorischer Umgang mit persönlichen Daten tatsächlich einen klaren Rechtsverstoß dar.

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