Dieses Mal musste die Deutsche Umwelthilfe (DUH) eine juristische Niederlage hinnehmen. Noch vor Kurzem hatte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf staatliche Klimaschutzmaßnahmen erstritten, was den Handlungsspielraum der Politik einschränkte. Nun scheiterte sie jedoch mit einer Klage gegen zwei Privatunternehmen: BMW und Mercedes.
Die DUH, von Kritikern oft als “Abmahnverein” bezeichnet, hatte beantragt, den beiden Automobilherstellern zu verbieten, weitere Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auf den Markt zu bringen. Dieses Verbot sollte nicht erst 2030 greifen, sondern bereits dann, wenn die von den Konzernen insgesamt in Verkehr gebrachten Pkw eine bestimmte CO₂-Gesamtmenge emittiert hätten – konkret 604 Millionen Tonnen bei BMW und 516 Millionen Tonnen bei Mercedes.
Diese Forderung war bereits in den Vorinstanzen gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies nun auch die von der DUH angestrebte Revision endgültig ab.
Die Begründung des Gerichts ist grundsätzlich: Weder aus dem Pariser Klimaabkommen noch aus dem deutschen Klimaschutzgesetz ließen sich individuelle CO₂-Budgets für einzelne Unternehmen ableiten. Da BMW und Mercedes die geltenden EU-Grenzwerte einhielten, bestehe keine Rechtsgrundlage für weitergehende Beschränkungen durch die Gerichte.
Besonders bedeutsam sind im Kontext der Arbeit der DUH jedoch folgende Kernaussagen des BGH:
“Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. […] Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.”
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