EuGH-Urteil: Kündigung wegen Kirchenaustritt ist rechtswidrig!

Für viele Menschen in Deutschland, die keiner Religionsgemeinschaft mehr angehören, ist es oft schwer nachzuvollziehen, warum kirchliche Arbeitgeber Mitarbeitenden nach einem Kirchenaustritt kündigen können. Aus ihrer Sicht bleibt es doch dieselbe Person mit denselben Fähigkeiten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in einem bedeutenden Fall zu dieser Frage Stellung bezogen. Die Ursprünge des Verfahrens reichen bis ins Jahr 2013 zurück. Damals trat eine Sozialpädagogin nach ihrer Elternzeit aus der katholischen Kirche aus. Sie war bei der Schwangerschaftsberatung der Caritas beschäftigt. Zu ihrem Schritt bewog sie unter anderem die Tatsache, dass sie in ihrer Diözese ein besonderes Kirchgeld zahlen musste, weil ihr Ehemann nicht katholisch war – er war bereits zuvor aus der Kirche ausgetreten. Eine weitere Rolle spielte das als luxuriös kritisierte Verhalten des damaligen Bischofs von Limburg.

Ihrem Kirchenaustritt folgte die Kündigung durch den Caritas-Verband. Nach Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (2020) und dem Landesarbeitsgericht Frankfurt (2022), die beide zugunsten der Klägerin entschieden, legte das Bundesarbeitsgericht zentrale Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH urteilte nun, die Kündigung sei unzulässig. Seine Begründung: Die Caritas beschäftige in derselben Beratungsstelle auch nichtkatholische Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen. Zudem stelle ein Austritt aus finanziellen Erwägungen – wie der Zahlung eines besonderen Kirchgelds – keine Abkehr von den Grundsätzen und Werten der katholischen Kirche dar. Der Arbeitgeber müsse im Einzelfall konkret darlegen, inwiefern das Verhalten des Mitarbeiters eine Abweichung vom kirchlichen Ethos bedeute.

Die Kündigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stelle eine Diskriminierung aufgrund der Religionsfreiheit dar. Diese Auffassung teilen auch die bisher entscheidenden deutschen Arbeitsgerichte.

Die Entscheidung markiert eine Einschränkung der weitreichenden Rechte, die Kirchen als sogenannte Tendenzbetriebe gegenüber ihren Beschäftigten haben – Rechte, die in ähnlicher Form auch für Presseunternehmen gelten. Künftig muss stets eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und dem Diskriminierungsschutz der Beschäftigten erfolgen.

Diese rechtliche Auseinandersetzung gewinnt vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Gesellschaft an Bedeutung. Die Zahl der Kirchenmitglieder in Deutschland sinkt kontinuierlich. Allein im vergangenen Jahr traten etwa 307.000 Menschen aus der katholischen und rund 350.000 aus der evangelischen Kirche aus. Insgesamt verzeichneten beide Großkirchen einen Rückgang um etwa 1,13 Millionen Mitglieder, wobei auch Sterbefälle in diese Statistik einfließen. Der Anteil der Katholiken an der Gesamtbevölkerung liegt nun bei 23 Prozent, der der Protestanten bei 20 Prozent. Zum Vergleich: Im Jahr 2000 gehörten noch 32,6 Prozent der Bevölkerung der katholischen und 32,3 Prozent der evangelischen Kirche an.

Das letzte Wort in dem konkreten Fall aus Limburg hat nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das sein abschließendes Urteil unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung fällen wird.

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