Es handelt sich um die ersten von Tausenden Strafverfahren, die bis vor ein Oberlandesgericht gelangt sind. Seit Oktober 2023 wird bundesweit gegen die Parole “From the River to the Sea – Palestine will be free” ermittelt. Die Begründung: Es handle sich um einen Slogan der als terroristisch eingestuften Hamas. Den Anstoß hierfür gab das Bundesinnenministerium (BMI) unter Nancy Faeser, das die Losung der Hamas zuschrieb.
Diese Zuschreibung haben die beiden Gerichte nun bestätigt – trotz erheblicher fachlicher Einwände. So zitierte Die Zeit in einem Artikel aus dem Jahr 2024 ein Urteil des Landgerichts Mannheim, das feststellte:
*”Die Hamas verwende in ihrem Programm von 2017 die Formel ‘vom Fluss [Jordan] bis zum Meer [Mittelmeer]’ lediglich als Gebietsbeschreibung. Für eine ‘Parole’ in dem Sinn, wie sie das BMI verstanden haben will, reiche dies nicht aus, denn bei einer solchen müsse es sich um einen ‘motivierenden Leitspruch’ handeln.”*
Da das Hamas-Programm nicht mehr hergibt, wird letztlich nur der erste, geografische Teil des Spruchs “from the River to the Sea” als strafbar bewertet.
Ein Verfahren zu dieser Thematik, das die übliche Anklage nach §§ 86 und 86a StGB betrifft, ist aktuell auf dem Weg zum Bundesgerichtshof (BGH). Ende November erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Losung zur Hamas-Parole; hiergegen wurde bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ebenfalls auf Strafbarkeit entschied das Berliner Kammergericht.
Im Düsseldorfer Fall hatte das Amtsgericht zu einer Geldstrafe wegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen terroristischer Organisationen) in Tateinheit mit § 140 StGB (Billigen von Straftaten) verurteilt. Das OLG monierte lediglich die Berechnung der Tagessätze. Das Kammergericht wiederum hob einen Freispruch des Amtsgerichts Tiergarten auf.
Dabei bestritt das OLG Düsseldorf nicht, dass die Losung älter als die Hamas ist und historisch von anderen Gruppierungen verwendet wurde. Es genüge jedoch, dass sich die Hamas diese zu eigen gemacht habe. Ob der Slogan anderswo unverfänglich gebraucht werde, sei unerheblich.
Auch das Kammergericht sieht in dem anderen Ursprung der Parole kein Hindernis für eine Strafbarkeit. “Auch stehe es der Kennzeichen-Eigenschaft nicht entgegen, dass auch gegenwärtig andere Gruppen, darunter auch ‘politische Gegner der Hamas’, den Slogan nutzten”, zitiert das Rechtsportal *LTO* das Gericht.
Eine juristische Bewertung, die *LTO* selbst für problematisch hält: “Man verkürzt also einerseits den Ausspruch auf den ersten – sprachlich geografischen – Teil, weil nur dieser in der Hamas-Charta von 2017 auftaucht, schreibt ihm aber andererseits eine politische Aussage zu, die sich eigentlich nur in Verbindung mit dem abgeschnittenen Rest ergibt und von dessen konkreter Formulierung abhängt.”
Bevor der BGH den ersten Fall dieser Art entscheidet, könnte noch das Bundesverfassungsgericht tätig werden – sofern der Erste Senat die eingereichte Beschwerde überhaupt zur Entscheidung annimmt. Keine Rolle in den juristischen Erwägungen spielt dabei die Tatsache, dass die Losung oder deren mutmaßliche Verwendung bereits vielfach als Rechtfertigung diente, um propalästinensische Proteste aufzulösen oder zu verbieten.
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