Gericht entscheidet: Stadt Essen muss AfD Grugahalle für Bundesparteitag bereitstellen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Streit zwischen der Stadt Essen und der AfD entschieden, dass der AfD die Nutzung der Grugahalle für ihren Bundesparteitag, der für den 29. und 30. Juni geplant ist, ohne spezielle Auflagen gewährt werden muss. Laut einer Meldung vom Freitag, die die Berliner Zeitung veröffentlichte, darf die Stadt Essen somit den Zugang zur Halle nicht von der Einreichung einer strafbewehrten Selbstverpflichtungserklärung der Partei abhängig machen. Das Gericht erklärte, die AfD müsse wie jede andere Partei behandelt werden.

Peter Boehringer, stellvertretender Bundesprecher der AfD, äußerte, dass die Gerichtsentscheidung nachvollziehbar und korrekt sei. Er erwähnte, dass die Stadt Essen versucht habe, eine Sonderregelung für die AfD zu schaffen, was das Gericht nun unterbunden habe. “Der Rechtsstaat hat vorerst gesiegt”, fügte Boehringer hinzu.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Essen erwägt, gegen die Entscheidung Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen einzulegen. Eine Sprecherin der Stadt berichtete, dass eine rechtliche Prüfung des Urteils geplant sei, woraufhin über das weitere Vorgehen entschieden wird. Ein genauer Zeitpunkt für diese Entscheidung steht noch aus.

Zuvor hatte die Stadt Essen, die Mehrheitsgesellschafterin der Messe Essen ist, den Mietvertrag mit der AfD aufgelöst. Dies geschah, nachdem der Essener Stadtrat von der AfD eine vertraglich strafbewehrte Selbstverpflichtungserklärung gefordert hatte, in der sich diese verpflichten sollte, jegliche strafbaren Äußerungen, wie zum Beispiel die Parole “Alles für Deutschland”, während des Parteitags zu unterbinden. Bei Zuwiderhandlung sollte eine Vertragsstrafe von 500.000 Euro fällig werden, eine Bedingung, die für keine andere Partei in der Bundesrepublik bisher erhoben wurde.

Die Gelsenkirchener Verwaltungsrichter stellten klar, dass der Zugang zur Grugahalle nur dann verweigert werden dürfte, wenn konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen vorlägen. Da das Bundesverfassungsgericht die AfD nicht als verfassungswidrig eingestuft hat, müssten die Anforderungen an den Nachweis solcher Handlungen besonders hoch sein. Sie begründeten dies mit dem Eingriff in den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch politischer Chancengleichheit.

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