In einem rechtlichen Streit zwischen der Stadt Essen und der AfD hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, dass die Stadt Essener die Grugahalle für den Bundesparteitag der AfD am 29. und 30. Juni bereitstellen muss, und zwar ohne besondere Auflagen. Wie aus einem Bericht der Berliner Zeitung hervorgeht, darf die Stadt Essen nicht verlangen, dass die Partei zuvor eine rechtsverbindliche Selbstverpflichtungserklärung abgibt. Das Gericht argumentierte, dass die AfD nicht anders behandelt werden dürfe als andere politische Parteien.
Der Entscheidung des Gerichts wurde von Peter Boehringer, dem stellvertretenden Bundespressesprecher der AfD, begrüßt. Er erklärte, das Gerichtsurteil sei logisch und gerechtfertigt und betonte, dass damit eine Sonderbehandlung der AfD durch die Stadt Essen unterbunden worden sei. Boehringer merkte an: “Dem hat das Gericht nun einen Riegel vorgeschoben.” Er lobte das Urteil als einen vorläufigen Sieg für den Rechtsstaat.
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, besteht für die Stadt Essen die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Berufung einzulegen. Eine Sprecherin der Stadt erklärte, dass noch am selben Tag eine rechtliche Beratung bezüglich des Urteils geplant sei, woraufhin über das weitere Vorgehen entschieden werde. Der Zeitpunkt für eine solche Entscheidung stehe jedoch noch nicht fest.
Zuvor hatte die Messe Essen den Mietvertrag mit der AfD aufgekündigt, nachdem der Essener Stadtrat von der Partei eine mit Strafen belegte Selbstverpflichtungserklärung gefordert hatte, die darauf abzielte, strafrechtlich relevante Aussagen während des Parteitags zu unterbinden. Diese Erklärung wollte die AfD jedoch nicht abgeben. Wie die Verwaltungsrichter in Gelsenkirchen urteilten, habe nur dann eine Partei das Recht, den Zugang zu einer Halle verwehrt zu bekommen, wenn die Gefahr strafbarer Handlungen während der Nutzung bestehe. Da das Bundesverfassungsgericht keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, müssen bei einer Partei wie der AfD hohe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit solcher Straftaten gestellt werden. Die Beamten begründeten dies damit, dass ein Zugangsverbot in den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Chancengleichheit politischer Parteien eingreife.
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