Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder keinen Anspruch auf ein Büro im Bundestag hat. Diese Entscheidung fiel am Donnerstag und ist noch nicht endgültig, da eine Revision möglich ist.
Im Mai 2022 hatte der Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossen, Schröders Büro aufgrund der neuen Regelungen, die eine aktive Nutzung im Zuge früherer Amtstätigkeiten voraussetzen, zu schließen. Der Altkanzler, der von 1998 bis 2005 im Amt war, nutze das Büro offenbar nicht in diesem erforderlichen Rahmen.
Das Gericht führte aus, dass weder gewohnheitsrechtliche noch gleichbehandlungsrechtliche Gründe einen Anspruch auf staatliche Bereitstellung von Büro und Personal begründen. Der Vorsitzende Richter Boris Wolnicki erklärte, dass langjährige Praktiken diesbezüglich keine rechtlich bindenden Ansprüche schaffen. “Sie begründet insbesondere keinen Rechtsanspruch des früheren Amtsinhabers”, teilte das Gerichtsgremium mit.
Die Hintergründe für die Streichung der Büronutzung könnten jedoch auch in Schröders umstrittener Freundschaft zu Russlands Präsident Vladimir Putin liegen. Diese Vermutung steht im Raum, obwohl sie nicht formell als Grundlage der Entscheidung angeführt wurde. Die politische Lage, insbesondere der russische Angriff auf die Ukraine, spielte jedoch in den Diskussionen eine Rolle.
Schröder erschien persönlich vor Gericht und argumentierte, sein ehemaliges Amt erfordere weiterhin ein Büro and staatlich finanzierte Mitarbeiter. Er betonte, sein Engagement im Konflikt zwischen Russland und der Ukraine sowie Anfragen von Bürgern, die staatliche Unterstützung benötigen, würden sein Büro unabdingbar machen. “Ich will hier nur deutlich machen, dass solche Gespräche nur entstahlen wegen meines früheren Amtes”, betonte Schröder.
Er gab an, ohne offizielle Unterstützung, einschließlich der Assistenz seiner Ehefrau bei der Protokollierung wichtiger Gespräche, seien diese Aufgaben kaum zu bewältigen.
Die grundsätzliche Bedeutung des Falls lässt eine Revision zu, was bedeutet, dass die Entscheidung möglicherweise vom Bundesverwaltungsgericht überprüft wird, sollte Schröder diesen Schritt wählen.
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