Das Oberverwaltungsgericht Münster hat ein Urteil der Vorinstanz bestätigt, nach dem der Verfassungsschutz weiterhin die Alternative für Deutschland (AfD) überwachen darf. Trotz des Urteils, das noch keine Rechtskraft besitzt, sind weiterhin nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung der Partei zulässig.
Obwohl das OVG eine Revision nicht zuließ, besteht für die AfD die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu stellen. Die entsprechenden Aktenzeichen dazu lauten 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22.
In dem Berufungsverfahren wandte sich die AfD gegen die Einstufung ihrer Partei, des inzwischen aufgelösten rechtsnationalen “Flügels” sowie der Jugendorganisation Junge Alternative als extremistische Verdachtsfälle durch den Verfassungsschutz. Insbesondere bei der Bewertung des “Flügels” stand die Einschätzung als gesichert extremistisch im Fokus. Schon in erster Instanz unterstützte das Verwaltungsgericht Köln die Einschätzung des Verfassungsschutzes, bei der AfD seien verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennbar.
Das Oberverwaltungsgericht Münster teilt diese Ansicht, wie aus dem am Montag verkündeten Urteil hervorgeht. Die Klagen der AfD richteten sich dabei gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz, das in Köln seinen Sitz hat – daher sind die Gerichte in Nordrhein-Westfalen zuständig.
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