Von Felicitas Rabe
Am Mittwoch wurde vor dem Landgericht Köln die Zivilklage des Bonner Physikers Dr. Ansgar Schneider gegen Google verhandelt. Schneider hat die Internetplattform auf Unterlassung verklagt, weil das Unternehmen sich weigert, zwei Videos auf Youtube zu löschen. In den Filmen unterstelle man ihm an elf Stellen Aussagen, die er nie gemacht habe. Dabei werde er als unseriöser Wissenschaftler präsentiert und verunglimpft, so der Kläger.
Monatelang seien diese Videos bei Google-Recherchen nach seiner Person unter den obersten Treffern gelistet geworden. Den Produzenten der Videos habe er nicht herausfinden können. Deshalb forderte Schneider im Dezember 2021 die Firma Google Irland schriftlich auf, zwei Videos mit falschen Tatsachenbehauptungen auf der Videoplattform Youtube zu löschen.
Mit einem Standardschreiben lehnte Google sein Anliegen ab. Daraufhin reichte der Physiker im Januar 2022 beim Landgericht Köln eine Zivilklage gegen das Unternehmen ein.
Schneiders Thesen zum Einsturz des World Trade Centers sind für die Klage nicht relevant
Für längere Zeit seien die Videos auch auf der Internetseite der Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften e. V. (GWUP) verlinkt gewesen. Die Verlinkung auf dieser reichweitenstarken Plattform war nach Schneiders Einschätzung auch der Grund für das hohe Google–Ranking. Mutmaßlich interessierte sich die GWUP für die Filmbeiträge über den Naturwissenschaftler, weil dieser sich als Physiker und promovierter Mathematiker mit Berechnungen über die Einstürze von drei Hochhäusern des Word Trade Centers in New York befasst hatte. Dazu hat Schneider neben mehreren wissenschaftlichen Artikeln auch zwei Bücher veröffentlicht.
Dem Physiker gehe es in seiner Klage aber nicht darum, wie man seine wissenschaftlichen Berechnungen über den Einsturz der Gebäude am 11. September bewerte – darüber könne man streiten, so der Kläger. Vielmehr gehe es ihm darum, dass ihm in den über seine Arbeit produzierten Videos bestimmte Aussagen zugeschrieben worden seien, die er aber tatsächlich nie gemacht habe. Insofern verbreiteten die Videos falsche Tatsachen über ihn.
Gerichte wimmeln die Klage zwei Jahre lang ab
In einer ersten Sitzung am 14. Dezember 2022 erklärte das Landgericht Köln sich für nicht zuständig. Daraufhin sollte die Klage beim Landgericht Bonn eingereicht werden, das sich dann aber in der Verhandlung am 26. April 2023 ebenfalls für nicht zuständig erklärte. Schließlich entschied das Oberlandesgericht, dass das Landgericht Köln doch zuständig ist. Nach Auffassung seines Anwalts, Markus Kompa, habe Schneider nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch “auf die Beseitigung der Beeinträchtigung”. Neben Verächtlichmachung seiner Person könnten auch Urheberrechte des Physikers verletzt worden sein.
Unstrittig sei in dem Fall, dass der Sachverhalt den Tatbestand der Verleumdung nach § 187 Strafgesetzbuch (StGB) erfülle, erklärte der Kläger der Autorin. Danach darf man keine unwahren Tatschen über eine Person verbreiten, die dessen Reputation schädigen:
“Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Strafrechtlich könne man aber in so einem Fall nur den Produzenten des Videos zur Verantwortung ziehen. Deshalb habe Schneider auch zuallererst bei der Polizei Strafanzeige gegen den Videoproduzenten gestellt. Erst nachdem dieser aber polizeilich nicht ermittelbar gewesen sein soll, habe er sich im Januar 2022 für eine Zivilklage entschieden.
Richter: Nur bei einer “auf den ersten Blick” erkennbaren Rechtsverletzung hat ein Kläger Anspruch auf Störerhaftung
An der Verhandlung am 13. März 2024 nahmen drei Richter des Landgerichts Köln, der Kläger und sein Rechtsanwalt sowie zwei Anwälte aus der Rechtsabteilung von Google Hamburg teil, die per Videostream aus Hamburg zugeschaltet wurden. Gleich zu Beginn erklärte der vorsitzende Richter Dr. Eßer da Silva, eine sogenannte Störerhaftung – das beklagte Unternehmen Google sei der mutmaßliche “Störer” – komme nur bei einem klaren und deutlichen Hinweis auf eine Rechtsverletzung, die “offensichtlich” sei, infrage.
Man müsse die Rechtsverletzung “auf den ersten Blick” erkennen. Das treffe bei diesen Videos nicht zu, so der Vorsitzende. Außerdem habe Schneider bei seinem Vorwurf versäumt zu erwähnen, welche seiner Werke verfälscht wiedergegeben worden seien. Dazu wäre er offenbar nach Auffassung des Richters verpflichtet gewesen. Schließlich sei fraglich, ob Schneider materielle Nachteile durch die Videoveröffentlichungen erlitten habe – denn die Videos seien kaum noch auffindbar.
Nach Auffassung seines Anwalts muss Schneider nicht vortragen, in welchen Werken er falsch zitiert wurde. Seiner Meinung nach liegt die Beweislast entsprechend § 186 Strafgesetzbuch beim Beklagten. Demnach müsse Google beweisen, so Kompa, in welchen Werken der Physiker die ihm unterstellten Aussagen gemacht habe, nicht umgekehrt. Dem widersprach der Richter. Der Kläger könne nicht einfach erklären, “so habe ich das nicht gesagt”, und sich auf Falschbehauptungen berufen, entgegnete Eßer da Silva. Er müsse in seinem Werk nachweisen, dass er das nirgendwo so gesagt habe.
Feststellung des Richters: Schneiders “wilde Thesen” sind viel problematischer als eventuelle Falschbehauptungen über ihn
An dieser Stelle machte der vorsitzende Richter eine Aussage über die wissenschaftliche Arbeit des Naturwissenschaftlers. Seine Arbeit beinhalte “wilde Thesen”. Aus dieser Bewertung des Werkes von Schneider zog er dann eine Schlussfolgerung für das Gerichtsverfahren: Seiner Meinung nach sind die Thesen, die Schneider verbreitet, im Verhältnis viel problematischer als die eventuellen Falschbehauptungen über ihn in den Videos.
“Es dürfte wohl viel problematischer sein, dass so eine wilde These überhaupt verbreitet wird, als dass in einem Teilbereich Falschbehauptungen gemacht werden.”
Hinsichtlich so einer abwertenden Bemerkung über die Arbeit des Klägers stellt sich die Frage, ob hier nicht eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem Naturwissenschaftler zum Ausdruck kommt.
Anschließend fuhr Eßer da Silva mit seiner juristischen Bewertung des Antrags auf Löschung des Youtube-Videos fort. In dem Video möge zwar die eine oder andere Aussage “nicht in Ordnung” sein, aber dafür könne man Google nicht als Störer belangen. Dafür könne man sich “allerhöchstens” an den Videoproduzenten wenden. Aber selbst da gebe es für Eßer da Silva “große Fragezeichen”, ob hier “die Schwelle” überschritten worden sei. Insofern könne Schneider nun entweder die Klage zurückziehen oder in die nächste Instanz gehen. Dabei wies der Richter den Kläger noch darauf hin, dass er dort keine Aussicht auf Erfolg habe.
Richter: Bei Rechtsverletzungen kann man nicht immer jemanden verantwortlich machen
Schneider zog die Klage nicht zurück. Mit einer Nachfrage wollte er sich beim Richter vergewissern, ob er dessen Aussagen richtig verstanden habe: Wie er den Vorsitzenden verstanden habe, komme es bei der richterlichen Entscheidung in diesem Verfahren gar nicht darauf an, ob die Aussagen über ihn in dem Video richtig oder falsch seien, sondern die Aussagen über ihn müssten laut Gesetzgebung “offensichtlich” als falsch erkennbar sein? Eßer da Silva antwortete, bei Rechtsverletzungen gebe es nicht in jedem Falle einen Schuldigen, den man zur Verantwortung ziehen könne. Wortwörtlich sagte er:
“Es gibt nicht immer jemanden, wenn ich mich in meinen Rechten verletzt fühle, den ich rechtlich verantwortlich machen kann.”
Damit müsse man sich abfinden, fügte er hinzu. Nachdem klar war, dass der Physiker die Klage nicht zurückziehen würde, reagierten die Hamburger Anwälte von Google, Frau Warendorf und Herr Kühn. Sie erklärten: “Wir bestreiten, dass hier unwahre Tatsachenbehauptungen in den Videos enthalten seien.” Außerdem forderten sie, dass die zuletzt vom Klägeranwalt eingereichten Schriftsätze nicht in die Urteilsfindung einfließen sollten – sie seien zu spät zugestellt worden. Google beantragte Klageabweisung.
Der Richter sei der Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Aussagen in dem Video in keiner Weise nachgegangen, so Schneider gegenüber der Autorin in Gespräch nach der Verhandlung. In der Konsequenz bedeute für den Naturwissenschaftler die richterliche Urteilsankündigung, “dass jede Verleumdung einer anderen Person nicht gelöscht werden muss, sofern sie nur ‘nicht offensichtlich’ ist. Wer entscheidet dann, was offensichtlich ist und was nicht?” Nach dem zu erwartenden Urteil dürfe man anscheinend anonym auf Youtube hochgeladene Videos mit verleumderischen Aussagen veröffentlichen. Und anscheinend müsse Google diese weder löschen noch die Daten des Produzenten freigeben.
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