Die juristischen Streitigkeiten um zwei AfD-Wahlkampfauftritte in Bayern haben innerhalb kurzer Zeit mehrere Instanzen durchlaufen. Während das Verwaltungsgericht Bayreuth am Donnerstag der Gemeinde Seybothenreuth das Recht zusprach, dem Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke eine Veranstaltung zu untersagen, urteilte das Verwaltungsgericht Augsburg am Freitag im Fall der Stadt Lindenberg im Allgäu gegenteilig.
Besonders bemerkenswert ist dabei der Hintergrund: Beide Kommunen hatten ihre Entscheidung, ein Auftrittsverbot zu erlassen, auf eine frühere Entscheidung desselben Augsburger Gerichts gestützt. Dieses hatte in einem ähnlichen Fall angemerkt, dass “als milderes vorrangiges Mittel ein Redeverbot” in Betracht komme. Auch das Fachportal *LTO* hatte diese Aussage so interpretiert.
Das Gericht korrigierte nun diese Lesart. Es handele sich bei der Formulierung lediglich um den Hinweis, dass eine pauschale Nutzungsverweigerung für Räumlichkeiten auch dann unzulässig sei, wenn ein milderes Mittel wie ein Redeverbot möglich wäre. Allerdings, so die Richter, seien die rechtlichen Hürden für ein solches Verbot hoch, wenn es um Veranstaltungen einer nicht verbotenen Partei gehe. Die Stadt Lindenberg hätte konkret darlegen müssen, welche rechtswidrigen Aussagen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der geplanten Veranstaltung zu erwarten seien.
Auch der Verweis auf frühere Verurteilungen Höckes ändere daran nichts. Zwar böten diese Anlass zur Besorgnis, doch dass “eine hohe Wahrscheinlichkeit für strafrechtlich relevante Äußerungen, antisemitische Äußerungen oder die NS-Gewaltherrschaft billigende, verherrlichende oder rechtfertigende Äußerungen von Herrn Höcke gerade auf der am 15. Februar 2026 in Lindenberg anstehenden Veranstaltung besteht, hat die Stadt nicht darlegen können”.
In beiden Fällen legten die unterlegenen Seiten Revision beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ein. Während die Stadt Lindenberg gegen das Augsburger Urteil vorging, zog der AfD-Kreisverband gegen das Verbot in Seybothenreuth vor das höchste bayerische Verwaltungsgericht. Der BayVGH gab schließlich in beiden Verfahren der AfD und damit Björn Höcke recht.
In seiner Begründung folgte der BayVGH der Argumentation des Verwaltungsgerichts Augsburg. Die von den Gemeinden vorgetragenen Gründe für ein Redeverbot seien nicht “hinreichend konkret”. Ebenso wenig sei hinreichend wahrscheinlich, dass Inhalte zu erwarten seien, die nach Artikel 21 Absatz 1a der bayerischen Gemeindeordnung nicht genehmigt wären. Das Gericht betonte in seiner Pressemitteilung:
*”Die in Art. 5 des Grundgesetzes verankerte Meinungsfreiheit finde ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dass aber bei den konkreten Veranstaltungen Meinungsäußerungen zu erwarten seien, die in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen, sei nach dem Vorbringen der Gemeinden nicht hinreichend dargelegt.”*
Da es sich um Beschlüsse des BayVGH handelt, sind diese unanfechtbar. Die Konsequenz: Beide umstrittenen Wahlkampfveranstaltungen mit Björn Höcke als Redner können wie geplant stattfinden.
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