In Bayern erreicht der Kommunalwahlkampf seinen Höhepunkt. Alle Parteien versuchen mit letzten Veranstaltungen, die Wähler vor der Abstimmung am 8. März noch zu überzeugen. Dies gilt auch für die bayerische AfD, die für zwei ihrer Wahlkampfauftritte den umstrittenen Politiker Björn Höcke als Hauptredner angekündigt hatte: am 15. Februar in Seybothenreuth (Oberfranken) und am 16. Februar in Lindenberg im Allgäu.
In beiden Gemeinden gab es zunächst Versuche, der Partei die Nutzung der städtischen Halle zu verweigern. Die Stadt Lindenberg scheiterte damit jedoch vor dem Verwaltungsgericht Augsburg. Das Gericht entschied, dass Parteien gleich zu behandeln seien und eine vage Gefahrenprognose allein keine Kündigung des Nutzungsvertrags rechtfertige. Diese Rechtsauffassung ist etabliert und wurde in der Vergangenheit bereits in ähnlichen Fällen – etwa bezüglich der Nutzung der Essener Stadthalle durch die AfD oder früher auch im Zusammenhang mit der Linkspartei – bestätigt.
Doch eine neue rechtliche Grundlage eröffnete den Kommunen kürzlich eine andere Möglichkeit. Zu Jahresbeginn wurde Artikel 21 der Bayerischen Gemeindeordnung ergänzt. Der neue Absatz 1a besagt, dass der Anspruch auf Nutzung gemeindlicher Einrichtungen entfällt, wenn “Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen oder antisemitische Inhalte zu erwarten sind.”
Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Stadt Lindenberg explizit auf diese Option hin: Zwar könne die Veranstaltung selbst nicht pauschal verboten werden, sehr wohl aber der Auftritt eines bestimmten Redners, wenn von ihm derartige Inhalte zu erwarten seien. “Der Ausschluss eines Redners ist grundsätzlich seitens der Kommune durch eine vollziehbare Auflage i. S. v. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zur Zulassungsentscheidung möglich und durchsetzbar.”
Die Stadt Seybothenreuth griff diesen Hinweis auf. Statt die Hallennutzung zu untersagen, erteilte sie ein Redeverbot speziell für Björn Höcke. Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte diese Entscheidung in einem Eilverfahren. In seiner Begründung heißt es:
“Angesichts der rechtsextremistischen Ausrichtung von Björn Höcke, seine Aussagen bei früheren öffentlichen Auftritten auch in jüngster Vergangenheit, des Charakters einer Wahlkampfveranstaltung und der vom Veranstalter angekündigten Themen der Reden” seien einschlägige Rechtsverstöße hinreichend wahrscheinlich.
Als wesentliche Grundlage führte Seybothenreuth Höckes rechtskräftige Verurteilung wegen der Verwendung einer SA-Parole an. Diese Verurteilung durch den Bundesgerichtshof im September 2023 ist in der juristischen Fachwelt nicht unumstritten. Der BGH befand, es genüge, dass die SA die Losung auch verwendet habe – unabhängig davon, ob sie darüber hinaus verbreitet war oder wie bekannt sie ist. Die Strafe blieb in dem Verfahren eine Geldstrafe.
Ein Redeverbot für eine Einzelperson stellt jedoch einen massiven Eingriff in deren Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Selbst wenn die Veranstaltung in Seybothenreuth am 15. Februar ohne Höcke stattfinden sollte – ein weiterer Eilantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist noch möglich –, wird der Fall die Gerichte noch lange beschäftigen.
Die zeitnahe Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung scheint gezielt auf den Kommunalwahlkampf zugeschnitten. Der unbestimmte Rechtsbegriff des “Antisemitismus” bietet dabei einen weiten Spielraum, der potenziell auch Veranstaltungen mit Israel-Kritik erfassen könnte. Die anderen Tatbestände richten sich, wie der aktuelle Fall zeigt, in erster Linie gegen die AfD und ihre prominentesten Redner.
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