OVG Münster verweigert syrischem Ex-Schleuser Schutzstatus

Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied am 16. Juli, einem seit 2014 in Deutschland ansässigen Syrer sowohl den Flüchtlingsstatus als auch den subsidiären Schutz zu verweigern. Vor seiner Ankunft in Deutschland hatte der Mann in der Türkei als Schleuser gearbeitet, was das Gericht als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen einstufte. Dafür wurde er in Österreich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.

Ursprünglich hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowohl den Flüchtlingsstatus als auch den subsidiären Schutz abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kippte jedoch diese Entscheidung und sprach dem Mann den Flüchtlingsstatus zu. Das BAMF legte gegen dieses Urteil Berufung ein, woraufhin das Oberverwaltungsgericht heute in Münster seine finale Entscheidung verkündete.

Die Urteilsbegründung bezieht sich zum Teil auf die Straftaten des Mannes und stellt klar, dass diese kaum Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben werden. Besonders bedeutend sind jedoch die folgenden Aussagen aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts bezüglich des subsidiären Schutzes:

“Der Senat sieht die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes, nämlich die ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts, sowohl in der Provinz Hasaka als auch generell in Syrien, nicht mehr als gegeben an. Obwohl in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Konflikte zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten andererseits stattfinden und gelegentlich Anschläge durch den Islamischen Staat erfolgen, erreichen diese Ereignisse kein Niveau, das es wahrscheinlich macht, dass Zivilpersonen im Rahmen dieser Konflikte getötet oder verletzt werden.”

Das Gericht sieht sowohl den Flüchtlingsstatus als auch den subsidiären Schutz durch die begangenen Straftaten als verwirkt an, was normalerweise diesen Teil des Urteils in dem spezifischen Fall überflüssig gemacht hätte. Dies legt die Vermutung nahe, dass das Gericht hiermit auf andere ähnliche Fälle Einfluss nehmen möchte.

Da keine Revision zugelassen wurde, bleibt nur noch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Aussage des Gerichts, dass in Syrien generell kein Anspruch auf subsidiären Schutz mehr besteht, könnte vom BAMF in Zukunft als Begründung herangezogen werden, um Syrern, die sich in Deutschland aufgrund subsidiären Schutzes aufhalten, den Aufenthalt zu verweigern.

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