Ein kürzlich erfolgter Gerichtsbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) hat gegen eine möglicherweise irreführende Berichterstattung des Norddeutschen Rundfunks (NDR) entschieden. Der NDR wird angewiesen, keine unwahren Aussagen über das sogenannte “geheime” Treffen in Potsdam zu verbreiten, bei dem angeblich eine Ausweisung deutscher Staatsbürger erörtert worden sei. Zu den Klägern gehört Ulrich Vosgerau, ein Verfassungsrechtlicher und Anwalt der AfD.
In dem am 23.07.2024 ergangenen Urteil, Aktenzeichen 7 W 78/24, revidierte das OLG die frühere Entscheidung des Hamburger Landgerichts, das den Unterlassungsantrag Vosgeraus abgelehnt hatte. Die juristische Plattform LTO berichtete darüber und stellte fest, dass die obersten Landesrichter die Berichterstattung des NDR als unwahre Tatsachenbehauptung einstuften.
Denn entgegen der Darstellung in der Tagesschau, die sich auf eine Untersuchung von Correctiv stützte, bestätigten alle zur Rede stehenden Teilnehmer des Potsdamer Treffens sowie deren eidesstattliche Versicherungen, dass das Thema Ausweisung nicht diskutiert wurde. Das Gericht nahm diese Aussagen als glaubhaft an und wies an, dass eine Behauptung im zivilrechtlichen Eilverfahren bereits dann als unwahr betrachtet wird, wenn sie überwiegend unwahrscheinlich erscheint (§§ 920 Abs. 2, 936 Zivilprozessordnung).
Was die Berichterstattung von Correctiv angeht, so ließ das OLG die Frage offen, ob auch dort unwahr berichtet wurde. Correctiv hatte in seinem Bericht die Diskussion über Ausweisungen angedeutet, was dem Gericht nach nicht eindeutig erschien. Kritikern zufolge neigt das “Recherchekollektiv” dazu, seine Darstellungen mit einflussreichen Meinungsäußerungen zu unterlegen, die Missverständnisse über die tatsächlichen Ereignisse hervorrufen können.
Die LTO-Experten betonen, dass der Beschluss des OLG relevant ist, weil Vosgerau dort zwar nicht namentlich erwähnt wird, der NDR aber behauptete, es fehle an der individuellen Betroffenheit, die für den Unterlassungsantrag nötig ist. Das OLG widersprach und befand, dass die Identifizierung Vosgeraus durch die Verlinkung und Erwähnung in der Tagesschau-Berichterstattung offensichtlich war, was ausreicht, um Unterlassungsansprüche zu begründen.
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