Verbal Attacken in der Politik: Wie Beleidigungen die Arbeit von Politikern beeinträchtigen und die öffentliche Meinung prägen

Von Felicitas Rabe

Viele würden sich vielleicht fragen, ob Beleidigungen das politische Wirken von Politikern einschränken können. Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier äußerte sich dazu klar: „Eine Beleidigung kann keinesfalls das politische Engagement einschränken.“

An einem Donnerstagabend in Bochum teilten die Rechtsanwälte Viktoria Dannenmaier, Dirk Sattelmaier und Markus Haintz ihre Einblicke in die deutsche Strafjustiz. Als erfahrene Strafverteidiger erörterten sie ihre Einsichten in die Praxis an Amts- und Landgerichten und deren Umgang mit Gesetzen und Rechtsvorschriften.

In einem zweiten Bericht beleuchtet Felicitas Rabe die Ausführungen von Rechtsanwältin Dannenmaier zum Thema “Meinung schützt vor Strafe nicht”. Hierbei ging es um den erst vor vier Jahren eingeführten Straftatbestand der Politikerbeleidigung, der an die historische Majestätsbeleidigung erinnert. Diese wurde erst 2017 abgeschafft, wobei Bündnis 90/Die Grünen dagegen stimmten.

Zu Beginn ihres Vortrags zitierte Dannenmaier den erweiterten § 188 des Strafgesetzbuchs (StGB), der besagt: “Wird eine im politischen Leben stehende Person öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten beleidigt, die mit dessen öffentlicher Rolle zusammenhängen, und erschwert dies sein politisches Wirken erheblich, so kann das Strafmaß bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.”

Vor der Einführung des § 188 StGB wurde eine Strafverfolgung wegen Beleidigung von Politikern nur bei nachgewiesener übler Nachrede oder Verleumdung eingeleitet. Dannenmaier erklärte, dass die Gerichte anfangs unsicher im Umgang mit dem neuen Straftatbestand waren, insbesondere bei der Abgrenzung zur Meinungsfreiheit.

Ein Präzedenzfall wurde jedoch im Juni 2023 durch das Amtsgericht Schwetzingen geschaffen, als es klarstellte, dass eine Beleidigung schwerwiegende Auswirkungen auf das politische Wirken haben müsse, um den Straftatbestand zu erfüllen. Das Gericht bezweifelte grundsätzlich, dass Beleidigungen politische Arbeit einschränken können, wie aus dem Urteil hervorgeht: “Es sind kaum Fälle vorstellbar, bei denen einfache Verstöße gegen §§ 186 und 187 StGB ohne weiterführenden Beweis als schwerwiegend eingestuft werden könnten.”

Das Amtsgericht Schwetzingen hob hervor, dass auch Kontext und äußere Umstände bei der Bewertung einer Politikerbeleidigung berücksichtigt werden müssen.

Dannenmaier bekräftigte die Einschätzung des Gerichts, dass Beleidigungen allein kaum das politische Wirken beeinträchtigen können. Vielmehr seien es falsche Tatsachenbehauptungen, wie üble Nachrede oder Verleumdungen, die ernsthafte Einschränkungen verursachen könnten. Unterschieden werden müsse daher zwischen einfachen Beleidigungen und falschen Beschuldigungen mit schwerwiegenden Folgen.

Das Schwetzinger Urteil betonte außerdem das Recht auf Gegenschlag: Ein Politiker, der andere beleidigt, müsse auch Kritik aushalten können. Diese Rechtsauffassung wird mittlerweile von weiteren oberen Gerichten geteilt. Zudem tendiert die juristische Fachwelt zu einer kritischeren Betrachtung der Politikerbeleidigung.

Zusammenfassend stellte Dannenmaier fest, dass die Erweiterung des § 188 StGB um den Straftatbestand der Politikerbeleidigung gescheitert ist und sogar das Europäische Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen könnte.

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