Im August 2024 trat auf Initiative des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder das sogenannte „Gesetz zur Förderung der Bundeswehr“ in Kraft. Bereits im Februar 2025 wurde dagegen jedoch eine Popularklage eingereicht, die von mehr als 200 Klägerinnen und Klägern – darunter Einzelpersonen und Verbände – unterstützt wurde. Initiiert wurde sie maßgeblich von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der Deutschen Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsgegnerInnen (DFG-VK).
Nun hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München Teile des Gesetzes für ungültig erklärt, andere Bestimmungen jedoch als verfassungskonform bestätigt. Für die Gewerkschaft GEW dürfte es eine Enttäuschung sein, dass gerade die Verpflichtung der Schulen zur Zusammenarbeit mit der Bundeswehr bestehen bleibt. Ein zentrales Anliegen der Lehrergewerkschaft war es, das Recht der Lehrkräfte zu wahren, Besuche von Jugendoffizieren im Unterricht abzulehnen. Söder ist es damit gelungen, den Pädagoginnen und Pädagogen diese Entscheidungsfreiheit zu entziehen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Schülerinnen und Schüler sich auch mit solchen Fakten auseinandersetzen müssten, „die möglicherweise für die Bildung oder Bestätigung eines Weltbilds von Bedeutung sein können“. Auch die umstrittene Regelung, die Bundeswehr bei der Berufsorientierung einzubeziehen, hielt das Gericht für zulässig: „Die beanstandete Regelung normiert weder einen Zwang zur Teilnahme an derartigen Beratungsgesprächen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit zu einer Einschüchterung oder Indoktrination kommen könne.“
Auf einem anderen Feld musste Söder jedoch eine Niederlage hinnehmen. Das Gesetz sah ein Verbot sogenannter Zivilklauseln an Hochschulen vor – also von Selbstverpflichtungen, Forschung ausschließlich für zivile Zwecke zu betreiben. Das Gericht erklärte dieses Verbot für verfassungswidrig, da es gegen die in der Bayerischen Verfassung garantierte Wissenschaftsfreiheit verstoße. Zwar könne ein allgemeines Kooperationsgebot mit der Bundeswehr bestehen bleiben, eine verpflichtende Zusammenarbeit sei jedoch unzulässig. Eine derartige Verpflichtung könne allenfalls der Bund erlassen, da die Landesverteidigung keine Aufgabe der Länder sei.
Allerdings – auch wenn Hochschulen weiterhin die Möglichkeit haben, Zivilklauseln zu beschließen oder beizubehalten, gilt nach Ansicht des Gerichts das Prinzip der Wissenschaftsfreiheit auch in umgekehrter Richtung: Eine Hochschule kann Forschenden nicht verbieten, ihre Ergebnisse für militärische Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Tatsächlich hatten Zivilklauseln ohnehin stets den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung, selbst wenn sie in die Grundordnung oder das Leitbild einer Hochschule aufgenommen wurden. Aufgrund der Wissenschaftsfreiheit waren Sanktionen bei Verstößen von vornherein nicht möglich.
Die Landesvorsitzende der GEW zeigte sich dennoch mit dem Urteil zufrieden: „Wir bedauern, dass das Gericht die Verpflichtung der Schulen zu Auftritten von Jugendoffizier*innen der Bundeswehr weiterhin zulässt“; dennoch sei die Entscheidung ein Erfolg, „weil sie die Wissenschaftsfreiheit stärkt und Hochschulen nicht gesetzlich zur Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichtet werden dürfen“.
Auch der Chef der Bayerischen Staatskanzlei äußerte sich zufrieden: Das Gesetz sei „ganz überwiegend verfassungsgemäß. Insbesondere das Verbot von Zivilklauseln und die Verwendung von Forschungsergebnissen für militärische Zwecke wurde verfassungsrechtlich anerkannt“. Wissenschaftsminister Markus Blume ergänzte, die Hochschulen müssten nicht gezwungen werden: „Wir verpflichten nicht – unsere Hochschulen wollen die Kooperation mit der Bundeswehr aus eigener Überzeugung.“
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