Gericht kippt Kündigung: “Keine Pflicht zum Gendern

Das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigte am Donnerstag das Urteil der ersten Instanz: Die fristlose Kündigung einer 43-jährigen Chemikerin, weil sie eine Strahlenschutzanweisung nicht in gegenderter Sprache verfasste, ist unwirksam.

Die Klägerin ist als Strahlenschutzbeauftragte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beschäftigt. Sie hatte die Anweisung teilweise in gegenderter, teilweise in herkömmlicher Form verfasst. Als sie die Direktive erhielt, den Text durchgängig zu gendern, verweigerte sie dies. Daraufhin erhielt sie zunächst eine Abmahnung und schließlich die Kündigung.

In seinem Urteil vermied das Gericht eine grundsätzliche Stellungnahme zum Thema Gendern, die viele Prozessbeobachter erwartet hatten. Stattdessen stützte es die Entscheidung auf eine formale Rechtsfrage: Die eigentliche Aufgabe der Strahlenschutzbeauftragten liege in der praktischen Umsetzung der Vorschriften. Das Verfassen der schriftlichen Anweisung sei hingegen dem sogenannten Strahlenschutzverantwortlichen vorbehalten, der die rechtliche Verantwortung in diesem Bereich trägt. Zwar dürfe der Arbeitgeber grundsätzlich die Verwendung einer gendergerechten Sprache anordnen, in diesem konkreten Fall sei jedoch der Arbeitsauftrag selbst rechtswidrig gewesen, da er in die Kompetenz einer anderen Stelle fiel.

Das BSH führte im Verfahren an, die Mitarbeiterin sei bereits zuvor wegen eines Verstoßes gegen Corona-Testvorgaben abgemahnt worden. Das Amt betonte zudem sein Interesse, eine durchgängige gendergerechte Sprache in seinen Dokumenten sicherzustellen. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass das BSH dem Bundesministerium für Verkehr untersteht. Dieses wird vom CDU-Politiker Patrick Schnieder geleitet, dessen Partei einen Zwang zum Gendern eigentlich ablehnt und deren Minister es in einigen Ministerien sogar untersagen. Trotz der öffentlichen Berichterstattung hat Schnieder offenbar noch keine Anweisung an das BSH erteilt, von seiner Linie abzuweichen. Im Gegenteil: Das BSH war es, das gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hatte.

Die Haltung der Klägerin dürfte der Linie des Ministers eigentlich entgegenkommen. Wie ihre Anwältin darlegte, lehnt ihre Mandantin das Gendern nicht prinzipiell ab. Sie lege jedoch Wert darauf, dass ein Text “erstens nicht inhaltlich verfälscht wird und zweitens verständlich bleibt” – und zwar für alle, “und das sind nicht nur Akademiker”.

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