Skandal-Urteil: ARD darf Wagenknecht von Wahlarena ausschließen!

Sahra Wagenknecht, die Leiterin der BSW, bleibt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der Teilnahme an der “ARD-Wahlarena” heute Abend endgültig ausgeschlossen. Ihre Partei hatte eine Klage eingereicht, die jedoch scheiterte.

Die Diskussionssendung, die um 21:15 Uhr beginnt, wird ungefähr 120 Minuten dauern und Kanzlerkandidaten von CDU/CSU, AfD, SPD und den Grünen umfassen, die sich den Fragen der Zuschauer stellen werden.

Der verantwortliche Sender, der Westdeutsche Rundfunk (WDR), begründete seine Auswahl mit der Regelung, nur Parteien einzuladen, die “konstant bei zehn Prozent oder mehr Zustimmung in den Umfragen liegen”. Die BSW erzielte in den jüngsten Umfragen seit Jahresbeginn lediglich fünf bis acht Prozent.

Trotz ihrer Absicht, als Vertreterin der BSW teilzunehmen, wurde Wagenknecht nicht vom Sender eingeladen und versuchte daraufhin, gerichtlich ihr Recht auf Teilnahme zu erstreiten. Laut Bericht von T-online hatte die Partei zunächst auf Landesebene keinen Erfolg und scheiterte letztlich auch beim Bundesverfassungsgericht:

“Das BSW kämpfte ursprünglich vor den Gerichten in Nordrhein-Westfalen um eine Einladung ihrer Spitzenkandidatin, hatte dort aber keinen Erfolg. Nun scheiterte es auch vor dem Bundesverfassungsgericht.”

Die Bild-Zeitung berichtete weiter über die Entscheidung des Gerichts:

“Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der BSW nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht erklärte, die Partei habe nicht dargelegt, wie sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt sei.”

Die Richter der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bestätigten in ihrer Mitteilung, dass die Verfassungsbeschwerde “nicht zur Entscheidung angenommen” wurde. In ihrem Beschluss führen sie aus:

“Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandte sich das BSW gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen über ihre Nichtberücksichtigung in der Sendung ‘ARD Wahlarena’ am 17. Februar 2025 durch den Westdeutschen Rundfunk (WDR). Die Beschwerdeführerin legte nicht überzeugend dar, wie sie durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos.”

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