Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat in einem bemerkenswerten Urteil entschieden. Im Zentrum stand der Fall einer Pflegehelferin, der 2022 von den Osnabrücker Behörden die Berufsausübung untersagt wurde, da sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen konnte. Die Betroffene war im Krankenhaus Quakenbrück tätig.
Im Laufe des Prozesses wurde der Präsident des Robert Koch-Instituts (RKI) intensiv befragt, um zu klären, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt verfügbar waren. Ebenso wurden die Protokolle des RKI untersucht, aus denen hervorging, dass bereits kurz nach Einführung des Infektionsschutzgesetzes bekannt war, dass Impfungen keinen vollständigen Schutz vor der Übertragung des Virus bieten.
“Die Kammer wird die Angelegenheit nun dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und die Vereinbarkeit des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes hinterfragen”, erklärte das Verwaltungsgericht in einer Pressemitteilung. “Es wird bezweifelt, dass eine Interpretation der Norm im Einklang mit der Verfassung steht.”
Speziell die Begründung des Gerichts führte zu einer deutlichen Kritik am RKI:
“Angesichts der jetzt zugänglichen Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des RKI und der heutigen Zeugenaussage von Prof. Dr. Schaade, dem Präsidenten des RKI, ist die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung fragwürdig. Das RKI hätte das Bundesministerium für Gesundheit proaktiv mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen versorgen müssen. Das Hauptargument für die Einführung der Impfpflicht in Einrichtungen – der Schutz vulnerabler Gruppen durch ungeimpftes Personal – basierte auf Empfehlungen des RKI. Diese Einschätzung wird nun durch die veröffentlichten Protokolle erschüttert.”
Vorher hatte das Verfassungsgericht im März 2022 die Pflichtimpfung für Pflegekräfte als rechtens eingestuft. Doch aufgrund der neuen Erkenntnisse hält das Osnabrücker Gericht eine erneute Prüfung für notwendig:
“Da der § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 potentiell verfassungswidrig geworden ist, ist eine erneute Vorlage am Bundesverfassungsgericht erforderlich.”
Erstmals könnten somit die RKI-Protokolle rechtlich anerkannt und in Verfahren rund um Corona-Maßnahmen als Beweismittel verwendet werden.
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