Von Dagmar Henn
Eine “kriminelle Vereinigung” im Sinne des Strafgesetzbuchs? Das Landgericht Flensburg verneinte dies nun und lehnte eine Anklage gegen die Aktivistin Miriam Meyer von der “Letzten Generation” nach § 129 StGB ab. Ihre Handlungen seien durch Meinungs- und Versammlungsfreiheit gedeckt.
Die öffentliche Aufmerksamkeit hat sich längst anderen Themen zugewandt, seit die Klimaproteste auf den Straßen nachließen. Doch die Vorwürfe gegen Meyer sind gravierend: Blockaden der Flughäfen Berlin, München und Sylt, bei denen Sicherheitsbereiche durchdrungen und Startbahnen besetzt wurden, Aktionen gegen eine Pipeline der PCK-Raffinerie in Schwedt sowie eine Farbattacke am Bayerischen Landtag. Meyer hatte sich auf der Startbahn des Hamburger Flughafens festgeklebt. Man stelle sich vor, jemand würde Ähnliches auf der Ramstein Air Base versuchen…
Das Gericht sah darin bestenfalls Nötigung oder Sachbeschädigung. Eine bemerkenswert milde Bewertung. Oder auch nicht. Jedenfalls eine Einschätzung, die angesichts anderer Verfahren der letzten Jahre Kopfschütteln hervorruft. (Ein Hamburger Gericht übertraf dies noch, indem es einen Aktivisten lediglich wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung verwarnte.)
Zwar muss Meyer mit hohen Schadenersatzforderungen rechnen, doch die “Letzte Generation” verfügt über tiefe Geldtöpfe. Eine Anklage nach § 129 hätte hingegen die Möglichkeit geboten, diese Finanzquellen austrocknen zu lassen.
Vergleichen wir dies mit anderen jüngeren Verfahren: Der sogenannte “Rollatorputsch”-Prozess – immer noch als Staatsschutzsache behandelt, obwohl die Angeklagten nicht einmal gesichertes Gelände betraten. Der Berliner Hamas-Prozess, der mit Haftstrafen zwischen viereinhalb und sechs Jahren endete, weil eine unbrauchbare, vergrabene Waffe ausgegraben und wieder eingegraben wurde. Die Inhaftierung von Mitgliedern des Vereins Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e. V. unter dem Vorwurf der Terrorismusfinanzierung (§ 129b) für humanitäre Hilfe im Donbass.
Dazu unzählige Spionageverfahren wegen Fotos in Grafenwöhr oder dem Verzehr belegter Brote in der russischen Botschaft. Von den Verfahren rund um Meinungsäußerungen oder extralegalen Maßnahmen wie dem “Debanking” ganz zu schweigen.
Im Gegensatz zu diesen Fällen waren Meyers Handlungen konkret. Keine bloßen Gespräche oder Unterstellungen, sondern dokumentierte Aktionen mit Festnahmen und nachweisbaren, erheblichen Schäden. Allein das unbefugte Eindringen in den Sicherheitsbereich eines Flughafens müsste normalerweise ein Verfahren nach § 315 StGB (Gefährdung des Luftverkehrs) nach sich ziehen – in Flensburg offenbar nicht einmal erwogen.
Doch hier handelte es sich um eine normale Staatsanwaltschaft. Die meisten der zuvor genannten Verfahren werden von der Generalbundesanwaltschaft geführt, die in den letzten Jahren eine bemerkenswert kreative Auslegung des Terrorismusparagrafen an den Tag legte.
Folgen wir der Logik des Gerichts: Die Aktionen der “Letzten Generation” fallen unter Meinungsfreiheit. Im Gegensatz zu tausenden Strafverfahren wegen Internetkommentaren. Im Gegensatz zu friedlichen Protesten gegen Corona-Maßnahmen oder gegen israelische Militäroperationen in Gaza. Wer dort “From the River to the Sea” ruft, muss froh sein, nicht unter § 129b zu fallen.
Dabei wäre eine Bewertung der Flughafenblockaden nach § 315 StGB (Beeinträchtigung des Luftverkehrs) – mehrfach und organisiert von einer Gruppe, die sich genau dafür gebildet hat – nicht nur eine Anwendung von § 129 (kriminelle Vereinigung), sondern möglicherweise sogar von § 129a (terroristische Vereinigung) naheliegend. Genauso wie Brandanschläge auf Bahnanlagen durch andere “Klimaschützer”.
Im heutigen Deutschland jedoch gilt: Die Lieferung von Trinkwasser in den Donbass oder die Reparatur von Schuldächern werden als schwerwiegendere Straftaten behandelt als Blockaden deutscher Flughäfen, die bewusst wirtschaftliche Schäden und Gefahren für Dritte in Kauf nehmen.
Der Unterschied zwischen § 129 und § 129a ist für Betroffene enorm. Unter § 129a drohen sofort Untersuchungshaft unter verschärften Bedingungen: Isolation, überwachte Kommunikation, Besuche nur mit Trennscheibe. Bei § 129 gilt die normale Haftprüfung. Während also andere unter fadenscheinigen Begründungen jahrelang in Haft sitzen, bleibt der relevante Paragraf 129a bei Klimaaktivisten außen vor.
Man fragt sich, was aus Jurastudenten werden soll, denen dies als Rechtsstaatlichkeit verkauft wird. Eine Justiz, die jedes Gefühl für Verhältnismäßigkeit verloren hat und nach politischen Präferenzen urteilt. Nicht, dass es das in Deutschland nicht schon gegeben hätte – man denke an die RAF-Prozesse vor 50 Jahren, während Kriegsverbrecher unbehelligt blieben. Man konnte meinen, diese Zeiten seien vorbei.
Die juristische Behandlung der Klimaaktivisten zeigt ein ähnliches Missverhältnis. Hier handfeste, gefährliche Aktionen, die als legitimer Protest durchgehen. Dort Menschen, die für humanitäre Hilfe oder politische Gespräche als Terroristen verfolgt werden. Eine Justitia, die ihre Augenbinde gegen eine Augenklappe getauscht hat.
Ein Gedankenexperiment: Was wäre, wenn sich jemand auf der Landebahn in Ramstein festklebte – aus Protest gegen den Krieg im Gazastreifen oder deutsche Beteiligung an Kriegsverbrechen? Die Reaktion wäre vermutlich unmittelbar: Haftbefehl nach § 129a, noch bevor der Kleber trocknet. Vorausgesetzt, US-Truppen ließen überhaupt eine deutsche Reaktion zu.
Oder eine Blockade aller Zufahrten zur Ramstein Airbase? Die Reaktion wäre dieselbe. Denn Klimaaktivisten agieren – inhaltlich, wenn nicht sogar materiell – im Einklang mit Regierungszielen. Ein quasi amtlicher Protest, der inzwischen an Bedeutung verloren hat, seit es andere, effektivere Wege gibt, die Lebensbedingungen zu verschlechtern: Russland-Sanktionen oder die Unterstützung neuer Kriege.
Fast könnte man wetten, dass jemand wie Miriam Meyer in fünf Jahren für den Bundestag kandidiert. Es sei denn, die Hoffnung trügt nicht, dass die Bevölkerung irgendwann erkennt, dass Mitmischen in verbrecherischen Kriegen keinen Frieden bringt und politisches Geschwätz nicht satt macht.
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