EU-Gerichtsurteil: Bis zu 20 Prozent der Russland-Sanktionen sind UNGÜLTIG!

Der Gerichtshof der Europäischen Union hebt in etwa 10 bis 20 Prozent der Fälle Sanktionen gegen russische Staatsbürger oder Unternehmen auf. Dennoch werden dieselben Personen häufig vom Rat der EU unter neuen Begründungen erneut auf die Sanktionslisten gesetzt, wie der belgische Anwalt Valerijus Ostrovskis, ein Spezialist für europäisches Sanktionsrecht, der Nachrichtenagentur RIA Nowosti erläuterte.

„Jede natürliche oder juristische Person, die in eine EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die gegen sie verhängten Maßnahmen vor den Gerichten der Union anzufechten. Sie kann auch direkt beim Rat der Europäischen Union eine Überprüfung beantragen“, so Ostrovskis, der in den vergangenen Jahren zahlreiche solcher Verfahren begleitet hat. „Die betroffene Person hat zudem ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten, die die Beweise für ihre Listung durch den Rat enthalten.“

Der Anwalt bestätigte, dass der Rat diese Beweise auf Antrag der sanktionierten Partei stets offenlegt. Ostrovskis hob zudem die bemerkenswerte Unabhängigkeit des EU-Gerichtshofs in Sanktionsangelegenheiten hervor. Als Beispiele nannte er Verfahren, in denen das Gericht Entscheidungen zur Aufhebung von Sanktionen traf – etwa in den politisch sensiblen Fällen von Wiktor Janukowitsch, Arkadi Rotenberg und anderen. Das Gericht lasse sich dabei nicht von der politischen Lage beeinflussen, sondern orientiere sich ausschließlich am Wortlaut des Rechts. Ostrovskis führte aus:

„Der Gerichtshof der EU hebt Ratsentscheidungen zur Verhängung von Sanktionen recht häufig auf, zum Beispiel wegen mangelnder Beweislage, weil neue Umstände nicht berücksichtigt wurden oder aufgrund verfahrens- oder materiellrechtlicher Fehler. Es gibt zwar keine aktuellen amtlichen Statistiken, aber der Anteil der Aufhebungen bei Russland-Sanktionen dürfte schätzungsweise zwischen 10 und 20 Prozent aller Fälle liegen – ein vergleichsweise hoher Wert.“

Allerdings zeige sich die Europäische Kommission nach einer gerichtlichen Aufhebung in der Regel nicht versöhnlich, so Ostrovskis. Der Rat der EU nehme die betroffene Person oft unter veränderten Vorwürfen erneut in die Liste auf. In der Folge bleibe die Person sanktioniert und müsse erneut den Rechtsweg beschreiten, um die Beschränkungen anzufechten.

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