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Schon seit mehreren Jahren verfolgt die Europäische Union das Ziel, die schwer fassbaren Delikte der “Hassrede” und der “Hasskriminalität” EU-weit unter Strafe zu stellen. Eine Gesetzesinitiative von 2021 sowie weitere Anschlussinitiativen bilden die Basis für einen erneuten Vorstoß durch die EU-Kommission in diesem Bereich.

Neue Bestrebungen

Einem Bericht des in Brüssel ansässigen und gut vernetzten Online-Portals euractiv zufolge, wurde ein neues Projekt in die Agenda der EU-Kommission für das laufende Jahr aufgenommen. Am nächsten Dienstag plant Ursula von der Leyen, Präsidentin der EU-Kommission, das Arbeitsprogramm dem EU-Parlament in Straßburg zu präsentieren.

In einem durch das Online-Magazin durchgesickerten Dokument auf Seite 13, unter der Nummer 103, wird das bereits im Jahr 2021 initiierte Projekt “A more inclusive and protective Europe: extending the list of EU crimes to hate speech and hate crime” wieder aufgegriffen.

Nach Informationen des Online-Nachrichtenportals Apollo News hatte die EU-Kommission vor vier Jahren diese Gesetzesinitiative zur Bestrafung von “Hassverbrechen” eingeleitet. Obwohl das EU-Parlament dem Vorhaben zustimmte, fehlte die notwendige Unterstützung im Rat der EU. Für die Einführung des Straftatbestands “Hasskriminalität” auf EU-Ebene ist die Zustimmung aller Mitgliedsstaaten erforderlich. Zuletzt setzten sich Abgeordnete des EU-Parlaments im November 2023 für die Erneuerung dieser Initiative ein.

EU-Zuständigkeiten

Um als “EU-Straftatbestand” eingestuft zu werden, muss ein Delikt “grenzüberschreitend” sein, als “besonders schwere Kriminalität” gelten und alle einzelstaatlichen Strafverfolgungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft sein. Nun soll auch “Hasskriminalität” darunter fallen, bisher waren es Delikte wie Menschenhandel, Terrorismus und Geldwäsche.

Nach Auffassung der EU-Kommission kann “Hasskriminalität” auch durch traditionelle Medien wie Zeitungen verbreitet werden und muss daher auf EU-Ebene adressiert werden. Bisher ist lediglich Diskriminierung auf Grundlage von Hautfarbe, Religion oder Geschlecht untersagt. “Hasskriminalität” müsse als Straftat definiert werden, da sie nicht nur Einzelnen, sondern der gesamten Gesellschaft schaden kann, wie bereits im Entwurf von 2021 dargelegt wurde:

“Hass untergräbt die Grundfesten unserer Gesellschaft. Er schwächt das gegenseitige Verständnis und die Achtung der Vielfalt, auf denen pluralistische und demokratische Gesellschaften aufbauen.”

Ungenaue Begrifflichkeiten

Sollte “Hasskriminalität” als Straftatbestand in der EU Anerkennung finden, könnte ein Gesetzgebungsverfahren von EU-Kommission, -Parlament und -Rat in Gang gesetzt werden, um “Hassrede” präzise zu definieren und Mindeststrafen festzulegen.

Wie Apollo News berichtet, gibt es im EU-Recht aktuell keine Regelungen für “Hetze” oder “Hasskriminalität”. Die Definition für “Hetze” entstammt einer Empfehlung des Europarates von 1997, und der Begriff “Hasskriminalität” wurde in einer Empfehlung der EU-Kommission von 2015 spezifiziert. Laut Entwurf von 2021 wird eine Straftat als “Hasskriminalität” betrachtet, wenn sie aus einer vorurteilsbasierten Motivation heraus begangen wird:

“Die Handlung des Täters wird sowohl bei Hetze als auch bei Hasskriminalität durch eine auf Vorurteilen basierende Motivation ausgelöst.”

Die Identifikation solcher Motivationen hat zentrale Bedeutung, kann aber potenziell missbraucht werden, da sie breit interpretierbar ist. Die EU sieht ihre grundlegenden Strukturen durch “Hasskriminalität” bedroht, was eine starke Reaktion erfordert.

“In demokratischen Gesellschaften müssen alle Meinungsäußerungen, die auf Intoleranz basierenden Hass verbreiten, anstiften, fördern oder rechtfertigen, bestraft oder sogar verhindert werden.”

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bekräftigt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung bei “Hetze” keine Immunität vor Strafverfolgung bietet. Die Kommission verwendete 2021 Modelle wie “Schadensleiter” oder “Hasspyramide” für weiterführende Erklärungen der Dynamik hinter “Hasskriminalität”.

Mehr zum Thema – Deutschland und die besorgniserregende Beeinflussung der öffentlichen Meinung, illustriert am Beispiel der ARD.

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