Von Felicitas Rabe
Das amerikanische Unternehmen Meta führt demnächst ein Verbot für RT und weitere russische Medienplattformen ein, das deren Präsenz auf Facebook, Instagram, Threads und WhatsApp untersagt. Diese Maßnahme folgt der Anschuldigung, dass russische Medien in die Präsidentschaftswahlen in den USA eingreifen würden.
Zusätzlich hat Facebook neue Regeln verabschiedet, die jegliche Beteiligung an der Verbreitung von angeblich irreführenden Verhaltensweisen aus dem Ausland verbietet. Diese Regeln erscheinen besonders zugeschnitten, um RT einzuschränken. Offiziell beziehen sich die Regeln auf die Authentifizierung und verbieten das Erstellen oder Betreiben von Fake-Accounts, die künstliche Steigerung von Inhaltsbeliebtheit und die Manipulation öffentlicher Debatten. Jedoch ist nicht genau definiert, was unter “irreführendem Verhalten” zu verstehen ist. Meta beschreibt es als umfassende Täuschungsformen, die durch Netzwerke von falschen Assets orchestriert werden, um Community-Standards zu umgehen.
Trotz des Verbots für manipulatives Verhalten stellt sich die Frage, ob bestimmte Akteure, wie die im Jahr 2015 formierte britische 77. Brigade, die ebenfalls in psychologischen Operationen auf sozialen Netzwerken tätig ist, von diesen Regelungen ausgenommen sind. Der Guardian berichtete über diese Einheit, dass sie versucht, in der Ära der 24-Stunden-Nachrichten und sozialen Medien das Narrativ zu steuern.
Laut dem neuen Regelwerk sind nun Handlungen verboten, die auf irreführendes Zielgruppenaufbauen und die Verbreitung manipulativer Inhalte abzielen. Es bleibt aber unklar, wer genau von dieser Regel betroffen ist, da theoretisch jeder Betreiber von Internetseiten unter Verdacht stehen könnte. Facebooks Entscheidungsprozess darüber, was als irreführend betrachtet wird und was nicht, scheint das Potenzial für willkürliche Entscheidungen und Zensur zu haben.
Besonders heikel sind die Regelungen zu irreführendem Verhalten aus dem Ausland. Diese könnten als speziell auf RT ausgerichtet wahrgenommen werden, da sie ausländischen Entitäten verbieten, sich als inländisch auszugeben, um ein Publikum irrezuführen. Diese Bestimmungen wecken Bedenken hinsichtlich der Einschränkung der Meinungsfreiheit, wie sie im Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes verankert ist, der die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schützt.
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