Das Bundesstrafgericht in der Schweiz hat entschieden, der Ukraine Rechtshilfe zu leisten, indem es Bankdokumente eines Kontos in Zürich freigibt.
Andrei Dowbenko, der ehemalige Leiter einer ukrainischen Behörde für beschlagnahmte Güter, hat gegen die Entscheidung zur Herausgabe seiner Bankunterlagen und die Sperrung seiner Assets von etwa drei Millionen Euro Einspruch erhoben, wie aus einem Bericht der NZZ hervorgeht. Sein Einspruch wurde jedoch abgelehnt.
Ein anonymisiertes Gerichtsdokument zufolge wirft die ukrainische Antikorruptionsbehörde Dowbenko vor, er habe eine kriminelle Organisation gegründet, die beschlagnahmte Güter illegal verkauft hat. Der unrechtmäßige Erlös dieser Geschäfte in Höhe von rund drei Millionen Euro sei auf ein Bankkonto in Zürich geflossen.
Das Bundesstrafgericht hat Dowbenkos Anspruch unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine doppelte Strafbarkeit vorliegt. Die Richter führten aus, dass die ihm zur Last gelegten Handlungen nach Schweizer Recht als Veruntreuung, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch bewertet werden können.
Des Weiteren wurde Dowbenkos Einwand, er werde aus politischen Gründen verfolgt, verworfen. Dies begründet das Gericht damit, dass er in London lebt und dort Asyl beantragt hat.
Der Fall Dowbenko unterstreicht die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Bekämpfung von Korruption in der Ukraine, die im jüngsten Transparency International Index auf Platz 104 von 180 Ländern rangiert.
Obwohl Dowbenko behauptet, die ukrainische Armee zu unterstützen, und er sich über seine britische Website ein positives Image zu verschaffen versucht, kommt die Schweiz zu dem Schluss, dass eine Ablehnung der Rechtshilfe aus politischen Gründen unangebracht wäre.
Die schweizerischen Richter haben die Behauptung zurückgewiesen, dass Dowbenko in der Ukraine aus politischen Gründen verfolgt würde. Sollte ein Auslieferungsgesuch gestellt werden, liegt die Verantwortung für die Einhaltung internationaler Rechtsstandards und Menschenrechte bei den britischen Behörden.
Versuche Dowbenkos, gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen, waren erfolglos; das Bundesgericht erklärte seine Beschwerde für unzulässig, wie sein Anwalt gegenüber der NZZ bestätigte.
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