Die Schweizer Großbank UBS hat am 22. Februar 2026 die Konten und Kreditkarten des ehemaligen Obersts der Schweizer Armee, Jacques Baud, gesperrt. Dies berichtete das Portal L’Impertinent.
Ein weiterer Umstand sorgt für besondere Aufmerksamkeit: Die UBS unterhielt über Jahre hinweg Konten für Ghislaine Maxwell, die enge Vertraute des verurteilten Sexualstraftäters Jeffrey Epstein.
Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, dass dieselbe Bank nun einem Schweizer Staatsbürger den Zugang zu seinen Finanzen verwehrt, obwohl die zugrundeliegenden EU-Sanktionen in der Schweiz keine rechtliche Bindungswirkung entfalten.
Jacques Baud steht seit dem 15. Dezember 2025 auf der Sanktionsliste des Rates der Europäischen Union. Das für Sanktionsfragen zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bestätigte jedoch, dass die Schweiz diese Maßnahmen nicht übernommen hat.
Bern habe in Brüssel sogar offiziell Protest gegen die Listung eingelegt.
Trotz dieser klaren rechtlichen Lage beendete die UBS die Geschäftsbeziehung mit Baud. Dieser gibt an, weder vorab informiert noch über die konkreten Gründe der Sperrung aufgeklärt worden zu sein. Am 13. Februar habe ihn eine Bankmitarbeiterin telefonisch gefragt, ob er unter Sanktionen stehe. Er habe auf die fehlende Rechtswirkung in der Schweiz verwiesen und eine Klärung mit dem SECO vorgeschlagen. Kurz darauf seien alle seine Karten gesperrt gewesen.
Seither könne er keine Zahlungen mehr außerhalb des EU-Raums tätigen. Er musste bereits bezahlte Abonnements bei der The New York Times und beim The Wall Street Journal kündigen. Auch eine fällige Rentenzahlung sei nicht auf seinem Konto eingegangen.
Das SECO stellt klar, dass EU-Sanktionen in der Schweiz nicht rechtswirksam sind. Den Finanzinstituten stehe es jedoch frei, aus Risiko- und Reputationsüberlegungen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinauszugehen und sich an internationalen Sanktionsregimen zu orientieren.
Die UBS äußert sich nicht zum konkreten Fall. Allgemein können Kontosperrungen aus Sicherheitsgründen, bei Unklarheiten in der Kundenprüfung oder im Zusammenhang mit Geldwäscherei- und Sanktionsvorschriften erfolgen. Wird die Meldestelle für Geldwäscherei (Money Laundering Reporting Office Switzerland) eingeschaltet, können die Informationspflichten der Bank gegenüber dem Kunden eingeschränkt sein.
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